Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Sie Ihren Versicherungsschutz nach § 204 VVG ändern – der Wechsel in den Notlagentarif ist jedoch ausgeschlossen. Beim Wechsel in den Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 werden Versicherungsdauer und bereits erbrachte Leistungen angerechnet.
Sie können nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsschutz ändern. Eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist aber ausgeschlossen.
Wenn Sie nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz in den Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 gewechselt sind, berücksichtigen wir das wie folgt:
- Wir rechnen die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif auf die Dauer der Höchstbeträge an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 vereinbart sind.
- Wir rechnen die Leistungen, die wir im bisherigen Tarif erbracht haben, auf die Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 vereinbart sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, Ihren bestehenden Versicherungsschutz zu ändern. Wechseln Sie in den Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75, gehen Ihre bisher zurückgelegte Versicherungszeit und die bereits erhaltenen Leistungen nicht verloren – sie werden auf die im neuen Tarif geltenden Höchstbeträge angerechnet. Ein Wechsel in den Notlagentarif ist bei diesem Tarif nicht möglich.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Versicherungsschutz im Tarif Zahn75 ändern?
Ja, Sie können den Versicherungsschutz nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz ändern.
Ist ein Wechsel in den Notlagentarif möglich?
Nein. Eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ausgeschlossen.
Was passiert mit meiner bisherigen Versicherungsdauer beim Wechsel?
Bei einem Wechsel in den Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 wird die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif auf die Dauer der Höchstbeträge angerechnet, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 vereinbart sind.
Werden bereits erbrachte Leistungen angerechnet?
Ja. Die im bisherigen Tarif erbrachten Leistungen werden auf die Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen angerechnet, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 vereinbart sind.