Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten hinsichtlich eines Tarifwechsels folgende Regelungen:
Sie können nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsschutz ändern. Eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist aber ausgeschlossen.
Wenn Sie nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz in den Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 gewechselt sind, berücksichtigen wir das wie folgt:
• Wir rechnen die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif auf die Dauer der Höchstbeträge an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 vereinbart sind.
• Wir rechnen die Leistungen, die wir im bisherigen Tarif erbracht haben, auf die Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn 75 vereinbart sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Tarifwechselrecht / Private Krankenversicherung Zahn75
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