Für die Kinderversicherung im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten klare Regeln: Neugeborene lassen sich ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten versichern, Adoptivkinder unter 18 Jahren ohne Ausschlüsse und Wartezeiten. Hier erfahren Sie, welche Fristen und Voraussetzungen für die Nachversicherung gelten und wie weit der Versicherungsschutz reicht.
Neugeborene
Wir versichern Neugeborene ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz. Geburtsschäden und angeborene Krankheiten sind dann auch abgesichert.
Dafür müssen diese 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Elternteil ist am Tag der Geburt mindestens 3 Monate bei uns versichert. Wenn wir diesen Vertrag schon vor dem Versicherungsbeginn geschlossen hatten, rechnen die 3 Monate bereits ab Vertragsschluss.
- Sie melden das Kind innerhalb von 2 Monaten nach seiner Geburt bei uns an.
Adoptivkinder
Wir versichern Adoptivkinder, die bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt sind, ohne Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz.
Für ein erhöhtes Risiko können wir einen Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des Monatsbeitrags verlangen. Hierfür gelten unsere Grundsätze für die Risikobewertung.
Für die Nachversicherung müssen diese 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ein Elternteil ist am Tag der Adoption mindestens 3 Monate bei uns versichert.
- Sie melden das Kind innerhalb von 2 Monaten nach der Adoption bei uns an.
Umfang des Versicherungsschutzes
Bei der Nachversicherung nach den Ziffern 7.2.1 und 7.2.2 darf der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher oder umfassender sein als für den Elternteil, der bei uns versichert ist.
Wenn beide Eltern bei uns versichert sind, ist der insgesamt leistungsstärkere Versicherungsschutz die Grenze.
Für Neugeborene gilt außerdem: Das Kind kann auch in einem leistungsstärkeren Tarif mit der Bezeichnung MeinGesundheitsschutz Zahn versichert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn für den Tarif des Kindes Annahmevergünstigungen gelten (etwa bei Gruppenversicherungsverträgen).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Ein neugeborenes Kind kann im Tarif Zahn75 mitversichert werden, ohne dass zusätzliche Zuschläge oder Wartezeiten anfallen – vorausgesetzt, ein Elternteil ist bereits eine Weile versichert und das Kind wird rechtzeitig angemeldet. Auch adoptierte Kinder lassen sich absichern, wobei hier je nach Risiko ein Beitragszuschlag möglich ist. Der Schutz des Kindes orientiert sich am Schutz des versicherten Elternteils.
Häufige Fragen
Fallen für Neugeborene Risikozuschläge oder Wartezeiten an?
Nein. Neugeborene werden ohne Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz versichert. Geburtsschäden und angeborene Krankheiten sind dann ebenfalls abgesichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich das Kind anmelden?
Neugeborene sind innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt anzumelden, Adoptivkinder innerhalb von 2 Monaten nach der Adoption. Zusätzlich muss ein Elternteil am Tag der Geburt bzw. der Adoption mindestens 3 Monate versichert sein.
Können auch Adoptivkinder versichert werden?
Ja. Adoptivkinder, die bei der Adoption noch keine 18 Jahre alt sind, werden ohne Leistungsausschlüsse und Wartezeiten nach § 198 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz versichert. Für ein erhöhtes Risiko kann ein Risikozuschlag von bis zu 100 Prozent des Monatsbeitrags verlangt werden.
Wie umfangreich darf der Schutz des Kindes sein?
Bei der Nachversicherung darf der Versicherungsschutz des Kindes nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils. Sind beide Eltern versichert, gilt der insgesamt leistungsstärkere Schutz als Grenze.
Kann ein Neugeborenes in einen leistungsstärkeren Tarif?
Ja, ein Neugeborenes kann auch im leistungsstärkeren Tarif MeinGesundheitsschutz Zahn versichert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn für den Tarif des Kindes Annahmevergünstigungen gelten, etwa bei Gruppenversicherungsverträgen.