Wer den Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz kündigen möchte, findet hier alle Regeln im Überblick: Die Allianz hat kein ordentliches Kündigungsrecht, während Sie in Textform kündigen können – etwa bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, altersbedingter Beitragsänderung, Beitragserhöhung oder Leistungsminderung. Auch Fristen, Nachweispflichten und das Recht auf Gegenkündigung werden erklärt.
Wir haben kein ordentliches Kündigungsrecht.
Sie können folgendermaßen kündigen:
Form und Rechtzeitigkeit sowie Information der versicherten Person:
- Sie müssen in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Mündlich oder telefonisch reicht nicht aus.
- Wenn Sie eine Kündigungsfrist oder Frist für einen Nachweis verpassen, ist die Kündigung unwirksam.
- Kündigen Sie den Vertrag für eine versicherte Person, ist dies nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die versicherte Person davon weiß.
Gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorge:
Sie können für eine versicherte Person kündigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Der Vertrag endet rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht.
Dazu müssen wir Ihre Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erhalten.
Wenn wir Sie hierzu auffordern, müssen Sie die Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweisen. Die 2-Monatsfrist beginnt, sobald Sie unsere Aufforderung in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail) erhalten. Wenn wir den Nachweis erst später bekommen und Sie dafür nichts können, ist Ihre Kündigung aber wirksam.
Kündigen Sie erst nach 3 Monaten, endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, in dem Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen.
In den folgenden Fällen haben Sie das gleiche Kündigungsrecht:
- gesetzlicher Anspruch auf Familienversicherung.
- Anspruch auf Heilfürsorge.
Ordentliche Kündigung:
- Sie können die Kündigung auf einzelne versicherte Personen beschränken. Wir müssen Ihre Kündigung spätestens am 30. September des Kalenderjahrs erhalten, zu dessen Ende Sie kündigen wollen.
- Sie können frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahrs kündigen (2-jährige Mindestlaufzeit). Danach können Sie zu jedem Jahresende kündigen.
- Wir rechnen bei einem Tarifwechsel die Dauer der vorherigen Versicherung auf die Mindestlaufzeit an.
Altersbedingte Beitragsänderung:
Wenn sich der Beitrag wegen des Alters erhöht, können Sie für die Person kündigen, für die Sie mehr zahlen müssen. Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach der Beitragserhöhung erhalten. Der Vertrag endet zu dem Termin, ab dem Sie mehr zahlen müssen.
Erhöhung von Beitrag oder Risikozuschlag sowie Minderung unserer Leistungen:
Erhöhen wir den Beitrag oder einen Risikozuschlag wegen einer Änderung von Rechnungsgrundlagen, können Sie für die Person kündigen, für die Sie mehr zahlen müssen. Sie können auch kündigen, wenn wir den Umfang des Versicherungsschutzes verringern.
In beiden Fällen gilt:
- Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten erhalten, nachdem wir Ihnen die Vertragsänderung mitgeteilt haben.
- Der Vertrag endet zu dem Tag, an dem die Vertragsänderung (Beitragserhöhung oder Leistungsminderung) wirksam wird.
Ihr Recht auf Gegenkündigung:
Wenn wir nur für eine versicherte Person anfechten, zurücktreten oder außerordentlich kündigen, haben Sie ein Kündigungsrecht.
Sie können damit die Aufhebung aller Verträge bei uns verlangen.
Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach unserer Vertragserklärung erhalten.
Wenn wir angefochten haben oder zurückgetreten sind, heben wir die Verträge zum Ende des Monats auf, in dem Sie unsere Erklärung erhalten haben. Bei außerordentlicher Kündigung enden die Verträge zu dem Zeitpunkt, zu dem unsere Kündigung wirksam wird.
Was bedeutet das konkret?
Die Allianz kann den Tarif Zahn75 nicht ordentlich kündigen. Sie als Versicherungsnehmer haben dagegen mehrere Möglichkeiten, den Vertrag zu beenden – etwa zum Jahresende nach Ablauf der Mindestlaufzeit oder in besonderen Situationen wie einem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung, einer Beitragserhöhung oder einer Leistungsminderung. Wichtig ist dabei immer, dass die Kündigung schriftlich (in Textform) erfolgt und die jeweils genannte Frist eingehalten wird. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich die Kündigung einreichen?
Sie müssen in Textform kündigen, etwa per Brief, Fax oder E-Mail. Eine mündliche oder telefonische Kündigung reicht nicht aus.
Wann kann ich den Tarif Zahn75 ordentlich kündigen?
Frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahrs (2-jährige Mindestlaufzeit), danach zu jedem Jahresende. Die Kündigung muss uns spätestens am 30. September des Kalenderjahrs erreichen, zu dessen Ende Sie kündigen wollen.
Kann die Allianz den Vertrag ordentlich kündigen?
Nein. Für den Tarif Zahn75 besteht kein ordentliches Kündigungsrecht der Allianz.
Welche Frist gilt bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht?
Damit der Vertrag rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht endet, muss die Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei uns eingehen. Kündigen Sie erst nach 3 Monaten, endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, in dem Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen.
Was kann ich tun, wenn der Beitrag erhöht oder eine Leistung gemindert wird?
Bei einer Beitrags- oder Risikozuschlagserhöhung wegen geänderter Rechnungsgrundlagen oder bei einer Verringerung des Versicherungsschutzes können Sie für die betroffene Person kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Monaten nach unserer Mitteilung eingehen; der Vertrag endet zu dem Tag, an dem die Vertragsänderung wirksam wird.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024