Beim Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Sie bei einer Kündigung und dem gleichzeitigen Abschluss einer neuen Krankheitskosten-Vollversicherung verlangen, dass die Alterungsrückstellung der versicherten Person in Höhe des Übertragungswerts an den neuen Versicherer übertragen wird.
Im Tarif Zahn75 der privaten Krankenversicherung gelten hinsichtlich des Anspruchs auf den Übertragungswert folgende Regelungen:
Voraussetzung für den Anspruch:
Sie kündigen und schließen gleichzeitig woanders eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung (§ 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) ab.
Ihr Anspruch in diesem Fall:
Sie können verlangen, dass wir die Alterungsrückstellung für die versicherte Person an den neuen Versicherer übertragen, und zwar in Höhe des Übertragungswerts nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihren Tarif kündigen und zugleich bei einem anderen Anbieter eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung abschließen, dürfen Sie darum bitten, dass ein Teil des über die Jahre angesparten Kapitals – die sogenannte Alterungsrückstellung – zum neuen Versicherer mitgenommen wird. Übertragen wird dabei der gesetzlich festgelegte Übertragungswert.
Häufige Fragen
Wann habe ich Anspruch auf den Übertragungswert?
Der Anspruch besteht, wenn Sie kündigen und gleichzeitig woanders eine neue Krankheitskosten-Vollversicherung nach § 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz abschließen.
Was wird an den neuen Versicherer übertragen?
Übertragen wird die Alterungsrückstellung für die versicherte Person, und zwar in Höhe des Übertragungswerts.
Wie hoch ist der Übertragungswert?
Der Übertragungswert richtet sich nach § 146 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungsaufsichtsgesetz.
Muss ich die Übertragung selbst verlangen?
Ja, Sie können verlangen, dass die Alterungsrückstellung an den neuen Versicherer übertragen wird.