Bei Organtransplantationen übernimmt die Allianz in der privaten Krankenversicherung im Tarif Best70 100 Prozent der Kosten – sowohl für den Empfänger als auch für den Organ-Spender, inklusive Verdienstausfall, Beiträgen und Entschädigung des Arbeitgebers sowie der Organ- und Gewebe-Bereitstellung.
Was gilt als Organ-Transplantation:
Eine Organ-Transplantation nach dieser Regelung ist die operative Übertragung von Organen oder Geweben einer anderen lebenden Person (Organ-Spender) auf Sie.
Leistungen für Sie – 100 Prozent der Kosten:
Wir erbringen die versicherten Leistungen (Ziffern 2.2 bis 2.4 und 2.10) für Maßnahmen, die mit einer Organ-Transplantation unmittelbar zusammenhängen.
Leistungen für den Spender:
Der Anspruch für den Organ-Spender gegenüber anderen Leistungsträgern geht unserer Erstattung vor. Wir erstatten den Rest, der danach verbleibt. Wir ziehen keine Selbstbeteiligung ab.
Entnahme von Organ oder Gewebe – 100 Prozent der Kosten:
Für den Organ-Spender erbringen wir die versicherten Leistungen (Ziffern 2.2 bis 2.4 und 2.10) für Maßnahmen, die mit der Entnahme von Organ oder Gewebe unmittelbar zusammenhängen, sowie für Vor- und Nachbehandlungen.
Soweit der Organ-Spender bei seiner Krankenversicherung besser versichert ist, erstatten wir wie seine Krankenversicherung.
Verdienstausfall und Entschädigung des Spenders – 100 Prozent des Einkommens und bestimmter Beiträge:
Wir zahlen für seinen Verdienstausfall wegen der Entnahme. Als Verdienst gilt sein berufliches Netto-Einkommen.
Außerdem zahlen wir folgende Beiträge, soweit sie nicht schon über das Netto-Einkommen gedeckt sind:
- (1) gesetzliche Kranken- und Pflege-Versicherung oder private Kranken- und Pflege-Versicherung nach § 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz.
- (2) Altersabsicherung (Rente oder berufsständische Versorgung).
- (3) gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung.
Wir entschädigen den Organ-Spender nicht, soweit er Entgeltfortzahlung bei Krankheit erhält.
Entschädigung des Arbeitgebers – 100 Prozent der Kosten:
Auf Wunsch des Arbeitgebers ersetzen wir diesem die Entgeltfortzahlung. Wir zahlen zusätzlich seine Anteile an den Beiträgen für:
- (1) gesetzliche Kranken- und Pflege-Versicherung oder private Kranken- und Pflege-Versicherung nach § 146 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz.
- (2) Altersabsicherung (Rente oder berufsständische Versorgung).
- (3) betriebliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung.
Organ- oder Gewebe-Bereitstellung – 100 Prozent der Kosten:
Wir erstatten die Kosten für die Bereitstellung des Spender-Organs oder -Gewebes nach dem Transplantationsgesetz.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Organ oder Gewebe eines lebenden Spenders auf Sie übertragen, werden die damit unmittelbar zusammenhängenden versicherten Leistungen in vollem Umfang getragen. Auch der Spender ist umfassend abgesichert: Die Kosten der Entnahme, seine Vor- und Nachbehandlung, sein Verdienstausfall und bestimmte Beiträge sind mit erfasst. Zusätzlich können der Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung und die Kosten für die Bereitstellung des Organs oder Gewebes entschädigt werden.
Häufige Fragen
Welchen Anteil der Kosten übernimmt der Tarif bei einer Organtransplantation?
Für die versicherten Leistungen im Zusammenhang mit einer Organ-Transplantation werden 100 Prozent der Kosten erbracht.
Wird auch der Organ-Spender abgesichert?
Ja. Für den Organ-Spender werden die versicherten Leistungen für Maßnahmen erbracht, die mit der Entnahme von Organ oder Gewebe unmittelbar zusammenhängen, sowie für Vor- und Nachbehandlungen. Ansprüche des Spenders gegenüber anderen Leistungsträgern gehen vor; der verbleibende Rest wird ohne Abzug einer Selbstbeteiligung erstattet.
Wird der Verdienstausfall des Spenders ersetzt?
Ja. Für den Verdienstausfall wegen der Entnahme wird gezahlt; als Verdienst gilt das berufliche Netto-Einkommen. Zusätzlich werden bestimmte Beiträge zur Kranken- und Pflege-Versicherung, zur Altersabsicherung sowie zur gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung übernommen, soweit sie nicht bereits über das Netto-Einkommen gedeckt sind. Keine Entschädigung erfolgt, soweit der Spender Entgeltfortzahlung bei Krankheit erhält.
Kann der Arbeitgeber des Spenders entschädigt werden?
Ja. Auf Wunsch des Arbeitgebers wird ihm die Entgeltfortzahlung ersetzt. Zusätzlich werden seine Anteile an den Beiträgen zur Kranken- und Pflege-Versicherung, zur Altersabsicherung sowie zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung gezahlt.
Werden die Kosten für die Bereitstellung des Organs übernommen?
Ja. Die Kosten für die Bereitstellung des Spender-Organs oder -Gewebes nach dem Transplantationsgesetz werden zu 100 Prozent erstattet.