Im Tarif Best70 der privaten Krankenversicherung der Allianz haben Sie als Vertragspartner Anspruch auf die Versicherungsleistungen – auch wenn sich die Leistungen auf die versicherte Person beziehen. Erfahren Sie, warum Geldleistungen nicht pfändbar sind und was bei der Abtretung von Ansprüchen an Dritte zu beachten ist.
Sie als unser Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über unsere Leistungen beziehen sich jedoch auf die versicherte Person. Anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Abtretung von Ansprüchen an Dritte:
- Sofern Sie Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtreten, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
- Es ist auch ausreichend, wenn der Abtretungsgläubiger uns die Abtretungsurkunde vorlegt. Abtretungsgläubiger ist die Person, die durch die Abtretung die Forderung auf Versicherungsleistungen erhalten hat.
- Wir benötigen regelmäßig nicht das Original der Abtretungsurkunde. Vielmehr reicht grundsätzlich etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Solange uns die Abtretung nicht in einer dieser beiden Alternativen angezeigt worden ist, müssen wir nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. In diesem Fall können wir die Forderung weiterhin erfüllen, indem wir an Sie leisten.
Diese Vorgaben und Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Sie haben keinen Einfluss auf die rechtliche Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen an Dritte.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer sind Sie es, der Anspruch auf die Leistungen hat – auch dann, wenn die Behandlung eine andere versicherte Person betrifft. Auszahlungen in Geld sind vor Pfändung geschützt. Möchten Sie Ihre Ansprüche auf jemand anderen übertragen (abtreten), sollten Sie das dem Versicherer möglichst schnell mitteilen, damit die Zahlung auch an die richtige Person geht.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen?
Sie als Vertragspartner haben Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Regelungen über die Leistungen beziehen sich zwar auf die versicherte Person, anspruchsberechtigt bleiben aber Sie.
Können meine Geldleistungen gepfändet werden?
Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Geld sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften nicht pfändbar.
Was muss ich bei einer Abtretung an Dritte tun?
Sofern Sie Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte abtreten, müssen Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Ausreichend ist auch, wenn der Abtretungsgläubiger die Abtretungsurkunde vorlegt.
Wird das Original der Abtretungsurkunde benötigt?
Regelmäßig wird nicht das Original benötigt. Grundsätzlich reicht etwa eine Kopie, Zweitschrift, ein Scan oder ein Foto von der Urkunde aus.
Was passiert, wenn die Abtretung nicht angezeigt wurde?
Solange die Abtretung nicht in einer der genannten Alternativen angezeigt worden ist, muss der Versicherer nicht an den Abtretungsgläubiger leisten. Die Forderung kann dann weiterhin durch Leistung an Sie erfüllt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024