Für den Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz gilt: Der Versicherer selbst hat kein ordentliches Kündigungsrecht, während Ihnen zahlreiche Kündigungsmöglichkeiten offenstehen – etwa bei Eintritt der Versicherungspflicht, altersbedingter Beitragserhöhung, Leistungsminderung oder als Gegenkündigung. Erfahren Sie, welche Formen, Fristen und Nachweise dabei zu beachten sind.
Die Allianz hat kein ordentliches Kündigungsrecht.
Sie können folgendermaßen kündigen:
Form und Rechtzeitigkeit sowie Information der versicherten Person:
- Sie müssen in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Mündlich oder telefonisch reicht nicht aus.
- Wenn Sie eine Kündigungsfrist oder Frist für einen Nachweis verpassen, ist die Kündigung unwirksam.
- Kündigen Sie den Vertrag für eine versicherte Person, ist dies nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die versicherte Person davon weiß.
Gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorge:
Sie können für eine versicherte Person kündigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Der Vertrag endet rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht.
Dazu müssen wir Ihre Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erhalten.
Wenn wir Sie hierzu auffordern, müssen Sie die Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweisen. Die 2-Monatsfrist beginnt, sobald Sie unsere Aufforderung in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail) erhalten. Wenn wir den Nachweis erst später bekommen und Sie dafür nichts können, ist Ihre Kündigung aber wirksam.
Kündigen Sie erst nach 3 Monaten, endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, in dem Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen.
In den folgenden Fällen haben Sie das gleiche Kündigungsrecht:
- gesetzlicher Anspruch auf Familienversicherung.
- Anspruch auf Heilfürsorge.
Ordentliche Kündigung:
Sie können die Kündigung auf einzelne versicherte Personen beschränken. Wir müssen Ihre Kündigung spätestens am 30. September des Kalenderjahrs erhalten, zu dessen Ende Sie kündigen wollen.
Sie können frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahrs kündigen (2-jährige Mindestlaufzeit). Danach können Sie zu jedem Jahresende kündigen.
Wir rechnen bei einem Tarifwechsel die Dauer der vorherigen Versicherung auf die Mindestlaufzeit an.
Altersbedingte Beitragsänderung:
Wenn sich der Beitrag wegen des Alters erhöht, können Sie für die Person kündigen, für die Sie mehr zahlen müssen. Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach der Beitragserhöhung erhalten. Der Vertrag endet zu dem Termin, ab dem Sie mehr zahlen müssen.
Erhöhung von Beitrag oder Risikozuschlag sowie Minderung unserer Leistungen:
Erhöhen wir den Beitrag oder einen Risikozuschlag wegen einer Änderung von Rechnungsgrundlagen, können Sie für die Person kündigen, für die Sie mehr zahlen müssen. Sie können auch kündigen, wenn wir den Umfang des Versicherungsschutzes verringern.
In beiden Fällen gilt:
- Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten erhalten, nachdem wir Ihnen die Vertragsänderung mitgeteilt haben.
- Der Vertrag endet zu dem Tag, an dem die Vertragsänderung (Beitragserhöhung oder Leistungsminderung) wirksam wird.
Ihr Recht auf Gegenkündigung:
Wenn wir nur für eine versicherte Person anfechten, zurücktreten oder außerordentlich kündigen, haben Sie ein Kündigungsrecht.
Sie können damit die Aufhebung aller Verträge bei uns verlangen.
Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach unserer Vertragserklärung erhalten.
Wenn wir angefochten haben oder zurückgetreten sind, heben wir die Verträge zum Ende des Monats auf, in dem Sie unsere Erklärung erhalten haben. Bei außerordentlicher Kündigung enden die Verträge zu dem Zeitpunkt, zu dem unsere Kündigung wirksam wird.
Was bedeutet das konkret?
Sie können Ihren Zahn100-Vertrag unter verschiedenen Voraussetzungen kündigen – zum Beispiel zum regulären Jahresende nach Ablauf der Mindestlaufzeit, beim Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung oder wenn sich Beitrag, Risikozuschlag oder Leistungen ändern. Wichtig ist immer die Textform und das Einhalten der jeweils genannten Fristen. Die Allianz selbst kann den Vertrag nicht ordentlich kündigen. Diese Erläuterung dient nur der besseren Orientierung; maßgeblich bleiben die genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich kündigen?
Sie müssen in Textform kündigen, etwa per Brief, Fax oder E-Mail. Eine mündliche oder telefonische Kündigung reicht nicht aus.
Ab wann kann ich ordentlich kündigen?
Sie können frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahrs kündigen (2-jährige Mindestlaufzeit), danach zu jedem Jahresende. Die Kündigung muss spätestens am 30. September des Kalenderjahrs eingehen, zu dessen Ende Sie kündigen wollen.
Kann ich kündigen, wenn ich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werde?
Ja. Der Vertrag endet dann rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht, wenn die Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach deren Beginn eingeht. Das gleiche Kündigungsrecht besteht bei gesetzlichem Anspruch auf Familienversicherung sowie bei Anspruch auf Heilfürsorge.
Welche Rechte habe ich bei einer Beitragserhöhung oder Leistungsminderung?
Erhöht die Allianz Beitrag oder Risikozuschlag wegen geänderter Rechnungsgrundlagen oder verringert sie den Versicherungsschutz, können Sie für die betroffene Person kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Monaten nach Mitteilung eingehen; der Vertrag endet zu dem Tag, an dem die Vertragsänderung wirksam wird.
Was ist eine Gegenkündigung?
Wenn die Allianz nur für eine versicherte Person anficht, zurücktritt oder außerordentlich kündigt, haben Sie ein Kündigungsrecht und können die Aufhebung aller Verträge verlangen. Ihre Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach der Vertragserklärung des Versicherers eingehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024