Im Tarif Zahn100 der Allianz Privaten Krankenversicherung ist geregelt, wann Sie gegen Forderungen aufrechnen dürfen: Möglich ist dies, soweit Ihr Anspruch unbestritten oder abschließend gerichtlich festgestellt ist. So wissen Sie genau, unter welchen Voraussetzungen eine Verrechnung von Zahlungen zulässig ist.
Im Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten für die Verrechnung von Zahlungen folgende Regelungen:
Sie können gegen unsere Forderungen aufrechnen. Das gilt, soweit Ihr Anspruch unbestritten oder abschließend gerichtlich festgestellt ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Sie dürfen eigene Ansprüche mit Forderungen der Allianz verrechnen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Anspruch entweder nicht bestritten wird oder durch ein Gericht abschließend festgestellt wurde.
Häufige Fragen
Darf ich gegen Forderungen der Allianz aufrechnen?
Ja, Sie können gegen die Forderungen aufrechnen, soweit Ihr Anspruch unbestritten oder abschließend gerichtlich festgestellt ist.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Aufrechnung möglich?
Die Aufrechnung ist möglich, soweit Ihr Anspruch unbestritten oder abschließend gerichtlich festgestellt ist.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt für den Tarif Zahn100 der privaten Krankenversicherung der Allianz.
Kann ich aufrechnen, wenn mein Anspruch bestritten wird?
Eine Aufrechnung ist möglich, soweit Ihr Anspruch unbestritten oder abschließend gerichtlich festgestellt ist. Ist dies nicht der Fall, hängt es vom konkreten Tarif/Bedingungswerk ab.