Beim Tarif Best70 der Allianz Privaten Krankenversicherung gehen Ansprüche gegen andere Kostenträger wie die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung sowie die Heil- oder Unfallfürsorge der eigenen Zahlung vor. Auf Wunsch tritt der Versicherer dennoch in Vorleistung, wenn der Anspruch abgetreten wird – und welche Mitwirkungspflichten dabei gelten.
Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger haben, gehen diese unserer Zahlung vor.
Andere Kostenträger sind:
- gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung.
- gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge.
Wenn Sie es wünschen, zahlen wir auch als Erster. Dafür müssen Sie uns Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger abtreten, soweit wir zahlen.
Haben Sie das Krankenhaus-Tagegeld gewählt, erhalten Sie es unabhängig davon, ob ein Anderer die Krankenhaus-Kosten übernimmt.
Ihre Pflichten:
- Wenn Sie für Ihre Behandlung auch bei einer anderen privaten Krankenversicherung Ansprüche haben, müssen Sie uns so schnell wie möglich informieren.
- Außerdem müssen Sie sich von einem Arzt, den wir beauftragen, untersuchen lassen, wenn wir das verlangen.
Wir müssen nicht oder zum Teil nicht leisten, wenn Sie eine dieser Pflichten verletzen. Das regelt § 28 Absätze 2 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz.
Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person stehen Ihrer Kenntnis und Ihrem Verhalten gleich. Die Verhaltenspflichten müssen deshalb nicht nur von Ihnen erfüllt werden, sondern auch von der versicherten Person.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Gibt es einen anderen Kostenträger, der für Ihre Behandlung zuständig ist, wird zunächst dort geleistet – der Versicherer zahlt nachrangig. Sie können aber verlangen, dass der Versicherer zuerst zahlt; dann übertragen Sie ihm Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger. Wichtig ist, dass Sie über weitere Ansprüche informieren und bei einer angeforderten ärztlichen Untersuchung mitwirken.
Häufige Fragen
Wer zahlt zuerst, wenn ich Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger habe?
Ansprüche gegen einen anderen Kostenträger gehen der Zahlung des Versicherers vor. Andere Kostenträger sind die gesetzliche Unfall- oder Rentenversicherung sowie die gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge.
Kann der Versicherer trotzdem als Erster zahlen?
Ja, wenn Sie es wünschen, zahlt der Versicherer auch als Erster. Dafür müssen Sie Ihren Anspruch gegen den anderen Kostenträger abtreten, soweit der Versicherer zahlt.
Erhalte ich das Krankenhaus-Tagegeld auch, wenn ein Anderer die Kosten übernimmt?
Ja. Haben Sie das Krankenhaus-Tagegeld gewählt, erhalten Sie es unabhängig davon, ob ein Anderer die Krankenhaus-Kosten übernimmt.
Welche Pflichten habe ich bei Ansprüchen gegenüber einer anderen privaten Krankenversicherung?
Wenn Sie für Ihre Behandlung auch bei einer anderen privaten Krankenversicherung Ansprüche haben, müssen Sie den Versicherer so schnell wie möglich informieren. Außerdem müssen Sie sich von einem beauftragten Arzt untersuchen lassen, wenn der Versicherer das verlangt.
Was passiert, wenn ich diese Pflichten verletze?
Der Versicherer muss nicht oder zum Teil nicht leisten, wenn Sie eine dieser Pflichten verletzen. Das regelt § 28 Absätze 2 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz. Die Verhaltenspflichten müssen auch von der versicherten Person erfüllt werden.