Im Tarif Best70 der privaten Krankenversicherung der Allianz können Versicherte ihren Versicherungsschutz nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz ändern, während der Wechsel in den Notlagentarif ausgeschlossen ist. Beim Übertritt in den Tarif MeinGesundheitsschutz Best 70 werden bisherige Versicherungsdauer und erbrachte Leistungen auf die vereinbarten Höchstbeträge angerechnet.
Änderung des Versicherungsschutzes:
Sie können nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz den Versicherungsschutz ändern. Eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist aber ausgeschlossen.
Wechsel in den Tarif MeinGesundheitsschutz Best 70:
Wenn Sie nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz in den Tarif MeinGesundheitsschutz Best 70 gewechselt sind, berücksichtigen wir das wie folgt:
- (1) Wir rechnen die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif auf die Dauer der Höchstbeträge an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Best 70 vereinbart sind.
- (2) Wir rechnen die Leistungen, die wir im bisherigen Tarif erbracht haben, auf die Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen an, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Best 70 vereinbart sind.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person im Tarif Best70 haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz umzustellen. Ein Wechsel in den Notlagentarif ist dabei jedoch nicht möglich. Steigen Sie in den Tarif MeinGesundheitsschutz Best 70 um, wird berücksichtigt, wie lange Sie bereits versichert waren und welche Leistungen Sie bereits erhalten haben – beides wird auf die im neuen Tarif geltenden Höchstbeträge angerechnet.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Versicherungsschutz im Tarif Best70 ändern?
Ja, Sie können den Versicherungsschutz nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz ändern.
Ist ein Wechsel in den Notlagentarif möglich?
Nein, eine Umstellung in den Notlagentarif nach § 153 Versicherungsaufsichtsgesetz ist ausgeschlossen.
Was passiert mit meiner bisherigen Versicherungsdauer beim Wechsel in MeinGesundheitsschutz Best 70?
Die Versicherungsdauer im bisherigen Tarif wird auf die Dauer der Höchstbeträge angerechnet, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Best 70 vereinbart sind.
Werden bereits erbrachte Leistungen beim Tarifwechsel berücksichtigt?
Ja, die im bisherigen Tarif erbrachten Leistungen werden auf die Kostenerstattung bis zu den Höchstbeträgen angerechnet, die im Tarif MeinGesundheitsschutz Best 70 vereinbart sind.