In der privaten Krankenversicherung der Allianz gelten im Tarif Best70 klare Kündigungsregeln: Der Versicherer hat kein ordentliches Kündigungsrecht, Sie hingegen können in Textform kündigen – etwa bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht, bei Beitragserhöhungen, ordentlich zum Jahresende oder per Gegenkündigung. Erfahren Sie, welche Fristen und Nachweise dabei gelten.
Kündigung durch den Versicherer:
Wir haben kein ordentliches Kündigungsrecht.
Kündigung durch Sie:
Form und Rechtzeitigkeit sowie Information der versicherten Person:
- Sie müssen in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail) kündigen. Mündlich oder telefonisch reicht nicht aus.
- Wenn Sie eine Kündigungsfrist oder Frist für einen Nachweis verpassen, ist die Kündigung unwirksam.
- Kündigen Sie den Vertrag für eine versicherte Person, ist dies nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die versicherte Person davon weiß.
Gesetzliche Krankenversicherung oder Heilfürsorge:
Sie können für eine versicherte Person kündigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird. Der Vertrag endet rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht. Dazu müssen wir Ihre Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht erhalten.
Wenn wir Sie hierzu auffordern, müssen Sie die Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt unserer Aufforderung in Textform (etwa Brief, Fax, E-Mail) nachweisen. Wenn wir den Nachweis erst später bekommen und Sie dafür nichts können, ist Ihre Kündigung aber wirksam.
Kündigen Sie erst nach 3 Monaten, endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, in dem Sie uns den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen.
In den folgenden Fällen haben Sie das gleiche Kündigungsrecht:
- (1) gesetzlicher Anspruch auf Familienversicherung.
- (2) Anspruch auf Heilfürsorge.
Nachweis der Folgeversicherung:
Für eine Kündigung nach den Ziffern 7.1.4 bis 7.1.7 gilt zusätzlich:
Wenn die versicherte Person in Deutschland wohnt, muss sie eine neue Krankheitskosten-Versicherung haben. Diese muss die Anforderungen nach § 193 Absatz 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz erfüllen. Die neue Versicherung muss unmittelbar nach Ende unseres Vertrags beginnen.
Sie können nur wirksam kündigen, wenn Sie uns die neue Versicherung nachweisen. Dazu müssen wir den Nachweis innerhalb von 2 Monaten nach Ihrer Kündigung erhalten. Wenn Sie mit einer Frist von mehr als 2 Monaten kündigen, reicht es aus, wenn uns der Nachweis erst zum Kündigungstermin vorliegt.
Wir benötigen den Nachweis nur, wenn Sie für sich oder für eine Person kündigen, die Sie gesetzlich vertreten (etwa Kinder unter 18 Jahren).
Ordentliche Kündigung:
- Sie können die Kündigung auf einzelne versicherte Personen beschränken. Wir müssen Ihre Kündigung spätestens am 30. September des Kalenderjahrs erhalten, zu dessen Ende Sie kündigen wollen.
- Sie können frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahrs kündigen (2-jährige Mindestlaufzeit). Danach können Sie zu jedem Jahresende kündigen.
- Wir rechnen bei einem Tarifwechsel die Dauer der vorherigen Versicherung auf die Mindestlaufzeit an.
Altersbedingte Beitragsänderung:
Wenn sich der Beitrag wegen des Alters erhöht, können Sie für die Person kündigen, für die Sie mehr zahlen müssen. Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten nach der Beitragserhöhung erhalten. Der Vertrag endet zu dem Termin, ab dem Sie mehr zahlen müssen.
Erhöhung von Beitrag, Selbstbeteiligung oder Risikozuschlag sowie Minderung unserer Leistungen:
Erhöhen wir den Beitrag, die Selbstbeteiligung oder einen Risikozuschlag wegen einer Änderung von Rechnungsgrundlagen, können Sie für die Person kündigen, für die Sie mehr zahlen müssen.
Sie können auch kündigen, wenn wir den Umfang des Versicherungsschutzes verringern.
In beiden Fällen gilt:
- (1) Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Monaten erhalten, nachdem wir Ihnen die Vertragsänderung mitgeteilt haben.
- (2) Der Vertrag endet zu dem Tag, an dem die Vertragsänderung (Beitragserhöhung oder Leistungsminderung) wirksam wird.
Ihr Recht auf Gegenkündigung:
Wenn wir nur für eine versicherte Person anfechten, zurücktreten oder außerordentlich kündigen, haben Sie ein Kündigungsrecht.
Sie können damit die Aufhebung aller Verträge bei uns verlangen.
Wir müssen Ihre Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach unserer Vertragserklärung erhalten.
Wenn wir angefochten haben oder zurückgetreten sind, heben wir die Verträge zum Ende des Monats auf, in dem Sie unsere Erklärung erhalten haben. Bei außerordentlicher Kündigung enden die Verträge zu dem Zeitpunkt, zu dem unsere Kündigung wirksam wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer selbst kann Ihren Vertrag nicht ordentlich beenden. Sie hingegen haben mehrere Möglichkeiten zu kündigen – immer schriftlich in Textform. Neben der ordentlichen Kündigung zum Jahresende gibt es Sonderfälle, etwa wenn Sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig werden, wenn sich Beitrag oder Leistungen ändern oder wenn der Versicherer nur einzelne Personen betrifft. Für viele dieser Fälle gelten bestimmte Fristen und Nachweispflichten, die Sie einhalten müssen, damit die Kündigung wirksam wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich die Kündigung einreichen?
Die Kündigung muss in Textform erfolgen, etwa per Brief, Fax oder E-Mail. Eine mündliche oder telefonische Kündigung reicht nicht aus.
Wann kann ich ordentlich kündigen?
Frühestens zum Ende des zweiten Kalenderjahrs (2-jährige Mindestlaufzeit), danach zu jedem Jahresende. Die Kündigung muss spätestens am 30. September des Kalenderjahrs vorliegen, zu dessen Ende Sie kündigen wollen. Bei einem Tarifwechsel wird die Dauer der vorherigen Versicherung auf die Mindestlaufzeit angerechnet.
Was gilt, wenn ich gesetzlich versicherungspflichtig werde?
Sie können kündigen, und der Vertrag endet rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht, wenn die Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht vorliegt. Auf Aufforderung müssen Sie die Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten in Textform nachweisen. Kündigen Sie erst nach 3 Monaten, endet der Vertrag mit Ablauf des Monats, in dem Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nachweisen.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Bei einer altersbedingten Beitragserhöhung oder bei Erhöhung von Beitrag, Selbstbeteiligung bzw. Risikozuschlag wegen geänderter Rechnungsgrundlagen können Sie für die betroffene Person kündigen. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Monaten nach der Erhöhung bzw. nach Mitteilung der Vertragsänderung vorliegen.
Was ist eine Gegenkündigung?
Wenn der Versicherer nur für eine versicherte Person anficht, zurücktritt oder außerordentlich kündigt, haben Sie ein Kündigungsrecht und können die Aufhebung aller Verträge verlangen. Ihre Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen nach der Vertragserklärung des Versicherers vorliegen.