In der Wohngebäudeversicherung Basis der Allianz erhalten Sie den Neuwertanteil über den Zeitwertschaden hinaus nur, wenn Sie versicherte Sachen wiederherstellen oder wiederbeschaffen und dies innerhalb von drei Jahren sicherstellen. Andernfalls droht bei schuldhafter Nichtverwendung eine Rückzahlung.
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Ziffer 4.2.1) übersteigt, nur unter den beiden folgenden Voraussetzungen:
- Sie verwenden die Entschädigung, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
- Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, gilt: Es genügt, wenn Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.
Wann sind Sie verpflichtet, den Neuwertanteil zurückzuzahlen?
Wenn Sie diesen schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.
Was bedeutet das konkret?
Über den Zeitwert hinaus wird der zusätzliche Neuwertanteil nur ausgezahlt, wenn Sie den Schaden tatsächlich wieder in Ordnung bringen – also die beschädigten oder zerstörten Sachen in gleicher Art und mit gleichem Zweck ersetzen. Dafür haben Sie einen festen Zeitrahmen. Ist der ursprüngliche Standort nicht nutzbar, kann auch an anderer Stelle innerhalb Deutschlands neu gebaut werden. Nutzen Sie das Geld nicht wie vorgesehen und tragen daran ein Verschulden, kann der Neuwertanteil zurückgefordert werden.
Häufige Fragen
Wann erhalte ich den Neuwertanteil über den Zeitwert hinaus?
Nur wenn Sie die Entschädigung nutzen, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, und dies innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Wie viel Zeit habe ich für die Wiederherstellung?
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung muss innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein.
Was gilt, wenn ich an der bisherigen Stelle nicht wieder aufbauen kann?
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, wenn Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.
Wann muss ich den Neuwertanteil zurückzahlen?
Wenn Sie den Neuwertanteil schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.