Bei Unzufriedenheit mit der Wohngebäudeversicherung der Allianz stehen Ihnen mehrere Wege offen: eine Beschwerde beim Versicherer oder Vermittler, das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen, die Aufsichtsbehörde BaFin sowie jederzeit der Rechtsweg. Alle Kontaktadressen, Beschwerdewerte und Grenzen im Überblick.
Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung:
Beschwerde bei uns oder Ihrem Vermittler bzw. Ihrer Vermittlerin
Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte gerne an uns. Weitere Informationen hierzu sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/.
Sie können Ihre Beschwerde auch an Ihren Versicherungsvermittler bzw. Ihre Versicherungsvermittlerin richten.
Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen
Sie haben auch die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen durchzuführen:
- Anschrift: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
- Website: www.versicherungsombudsmann.de
Wir nehmen am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil. Das Verfahren kann nur von Verbrauchern bzw. Verbraucherinnen durchgeführt werden. Der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht übersteigen.
Bei Beschwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater bzw. eine Versicherungsvermittlerin oder -beraterin können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den Ombudsmann wenden.
Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und unterbreitet in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, sind wir an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht überschreitet.
Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):
- Anschrift: Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
- E-Mail: poststelle@bafin.de
- Website: www.bafin.de
Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden.
Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn es Unstimmigkeiten rund um Ihre Wohngebäudeversicherung gibt, müssen Sie sich nicht auf einen einzigen Weg beschränken. Zunächst können Sie sich direkt an den Versicherer oder Ihren Vermittler wenden. Führt das nicht zum Ziel, steht Verbrauchern der Ombudsmann für Versicherungen als Schlichtungsstelle offen. Zusätzlich können Sie sich an die BaFin als Aufsichtsbehörde richten. Und selbstverständlich bleibt Ihnen unabhängig davon jederzeit der Gang vor Gericht möglich.
Häufige Fragen
An wen kann ich mich zuerst mit einer Beschwerde wenden?
Sie können sich zunächst direkt an den Versicherer oder an Ihren Versicherungsvermittler bzw. Ihre Versicherungsvermittlerin wenden. Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.allianz.de/service/beschwerde/.
Wer kann das Verfahren beim Ombudsmann nutzen?
Das Verfahren kann nur von Verbrauchern bzw. Verbraucherinnen durchgeführt werden. Der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht übersteigen. Bei Beschwerden über einen Vermittler oder Berater können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den Ombudsmann wenden.
Ist die Entscheidung des Ombudsmanns bindend?
Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, ist der Versicherer an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht überschreitet.
Kann ich mich auch an eine Aufsichtsbehörde wenden?
Ja. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden.
Kann ich trotz Beschwerde vor Gericht gehen?
Ja. Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025