Bei der Wohngebäudeversicherung im Tarif Komfort der Allianz beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt – vorausgesetzt, der erste oder einmalige Beitrag wird rechtzeitig gezahlt. Erfahren Sie, wann der Schutz greift und welche Folgen eine ausbleibende Zahlung nach § 37 VVG haben kann.
Beginn des Versicherungsschutzes im Tarif Komfort:
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) können wir vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn Sie den fälligen, ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz Ihrer Wohngebäudeversicherung startet zu dem Termin, den Sie im Vertrag vereinbart haben – vorausgesetzt, Sie überweisen Ihren ersten oder einmaligen Beitrag pünktlich. Zahlen Sie diesen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder von seiner Leistungspflicht befreit sein. Diese Angaben sind eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn der fällige, erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde.
Welche gesetzliche Grundlage gilt bei nicht rechtzeitiger Zahlung?
Maßgeblich ist § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Gilt diese Regelung im Tarif Komfort?
Ja, die Regelung zum Beginn des Versicherungsschutzes gilt im Tarif Komfort der Wohngebäudeversicherung.