Wer die Allianz in der Wohngebäudeversicherung nach einem Schaden arglistig über Tatsachen täuscht, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, verliert den Anspruch auf Leistung – und zwar bereits beim bloßen Versuch einer solchen Täuschung.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls:
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, gilt:
- Es besteht keine Pflicht zu leisten.
- Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Was bedeutet das konkret?
Sinngemäß bedeutet die Regelung: Wer bei der Schadenmeldung bewusst falsche oder unwahre Angaben macht, um mehr oder überhaupt eine Entschädigung zu erhalten, riskiert den vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs. Dabei genügt bereits der Versuch einer solchen Täuschung, damit die Leistungspflicht entfällt. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei arglistiger Täuschung nach einem Schaden?
Wenn Sie den Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind, besteht keine Pflicht zu leisten.
Gilt das auch schon für den Versuch einer Täuschung?
Ja. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
Auf welche Tatsachen bezieht sich die Regelung?
Sie bezieht sich auf Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend sind.
Ab wann greift diese Bestimmung?
Die Bestimmung greift nach Eintritt des Versicherungsfalls.