In der Wohngebäudeversicherung Basis der Allianz werden Mehrkosten in verschiedenen Situationen ersetzt: durch behördliche Bauauflagen, durch Preissteigerungen zwischen Schaden und Wiederherstellung sowie durch Technologiefortschritt, wenn gleichwertige Ersatzgüter nötig werden. Welche Fristen und Bedingungen dabei gelten, lesen Sie hier.
Mehrkosten durch Bauauflagen:
Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Auflagen (Bauauflagen) und Bestimmungen. Beispiel: Die Behörde macht Ihnen nach einem Schaden Auflagen zur Energieeffizienz.
Die Gesetze oder Verordnungen, die Grundlage der Wiederherstellungsbeschränkungen sind, müssen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls gegolten haben.
Darf die Wiederherstellung der betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, gilt: Entstehende Mehrkosten ersetzen wir nur in dem Umfang, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Dürfen noch brauchbare Reste der betroffenen Sache infolge behördlicher Auflagen nicht mehr verwendet werden, gilt: Hierdurch entstehende Mehrkosten ersetzen wir. Der Restwert der nicht wiederverwendbaren Teile wird angerechnet.
Sie müssen uns die behördliche Anordnung unverzüglich melden. Grund hierfür ist, dass wir die Möglichkeit haben wollen, Sie bei der Einlegung von Rechtsmitteln zu unterstützen. Machen Sie uns keine Meldung, können wir nach Ziffer 5.3 teilweise oder vollständig leistungsfrei sein.
Mehrkosten durch Preissteigerungen:
Wenn zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung Preissteigerungen entstehen, gilt: Wir übernehmen diese Mehrkosten, wenn Sie die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt:
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritt in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, ersetzen wir auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden können neben den reinen Wiederherstellungskosten zusätzliche Kosten anfallen. Der Tarif Basis übernimmt solche Mehrkosten in drei Fällen: wenn Behörden nach dem Schaden bestimmte Auflagen machen, wenn die Preise bis zum Wiederaufbau steigen und wenn etwas wegen neuer Technik nicht mehr gleichwertig ersetzt werden kann. Wichtig ist, behördliche Anordnungen sofort zu melden und den Wiederaufbau rechtzeitig anzugehen.
Häufige Fragen
Werden Mehrkosten durch behördliche Bauauflagen ersetzt?
Ja, ersetzt werden die notwendigen Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Auflagen und Bestimmungen. Die zugrunde liegenden Gesetze oder Verordnungen müssen jedoch bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls gegolten haben.
Was gilt, wenn die Wiederherstellung nur an anderer Stelle erfolgen darf?
Muss aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen an anderer Stelle wiederhergestellt werden, ersetzen wir die entstehenden Mehrkosten nur in dem Umfang, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Bis wann muss ich den Wiederaufbau bei Preissteigerungen sicherstellen?
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung werden übernommen, wenn Sie die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen.
Was passiert, wenn ich eine behördliche Anordnung nicht melde?
Sie müssen uns die behördliche Anordnung unverzüglich melden, damit wir Sie bei der Einlegung von Rechtsmitteln unterstützen können. Machen Sie uns keine Meldung, können wir nach Ziffer 5.3 teilweise oder vollständig leistungsfrei sein.
Was gilt bei Technologiefortschritt?
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritt in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, ersetzen wir auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.