Bei Wohnungs- und Teileigentum sorgt die Allianz in der Wohngebäudeversicherung Basis dafür, dass die übrigen Wohnungseigentümer geschützt bleiben, wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einer einzelnen Person leistungsfrei ist. Erfahren Sie, wie die Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums funktioniert und wer die Mehraufwendungen erstatten muss.
Verträge mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft:
Sind wir wegen des Verhaltens einer einzelnen Person mit Eigentumsrechten ganz oder teilweise leistungsfrei, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümer:innen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Die übrigen Wohnungseigentümer:innen können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern bzw. Miteigentümerinnen leistungsfrei sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin, in dessen bzw. deren Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
- Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich?
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein einzelner Eigentümer sich so verhält, dass der Versicherer nicht leisten muss, sollen die übrigen Eigentümer dadurch nicht leer ausgehen. Sie können weiterhin eine Entschädigung erhalten, sofern diese für die Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums genutzt wird. Die Person, die den Grund für den Leistungsausfall gesetzt hat, muss dem Versicherer die zusätzlichen Kosten zurückzahlen. Diese Grundsätze gelten bei Wohnungseigentum ebenso wie bei Teileigentum.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn der Versicherer wegen einer einzelnen Person leistungsfrei ist?
Sind wir wegen des Verhaltens einer einzelnen Person mit Eigentumsrechten ganz oder teilweise leistungsfrei, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümer:innen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Können die übrigen Eigentümer eine zusätzliche Entschädigung verlangen?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer:innen können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern bzw. Miteigentümerinnen leistungsfrei sind. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Wer muss die Mehraufwendungen erstatten?
Der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin, in dessen bzw. deren Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Gelten diese Regelungen auch bei Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.