In der Wohngebäudeversicherung Basis der Allianz erfahren Sie, wann eine Gefahrerhöhung vorliegt, wann Sie diese anzeigen müssen und welche Folgen eine Pflichtverletzung nach dem Versicherungsvertragsgesetz haben kann – von Beitragserhöhung über Kündigung bis zur Leistungsfreiheit. Auch mitversicherte Fälle wie Balkonkraftwerke werden erklärt.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung:
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand, nach dem wir in Textform gefragt haben, ändert sich. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Gebäudetyp, zu Wohn- oder Nutzfläche, Bauausführung oder -ausstattung.
- Das versicherte Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird länger als drei Monate nicht genutzt. Beispiel: Besitzwechsel, Umbau, anstehende Sanierung oder Umwandlung eines Mietshauses in eine Eigentumswohnanlage.
- An dem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.
- In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das versicherte Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen:
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.1.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen:
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen (dies gilt z.B. für den Betrieb von Balkonkraftwerken).
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich an Ihrem Gebäude oder seiner Nutzung etwas Wesentliches ändert und dadurch das Risiko für einen Schaden steigt, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Veränderungen sollten Sie in der Regel vorab mit dem Versicherer abstimmen oder unverzüglich melden. Geschieht das nicht, kann es Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz, Ihren Beitrag oder den Bestand des Vertrags haben. Kleinere oder ohnehin mitversicherte Veränderungen sind davon ausgenommen.
Häufige Fragen
Was gilt als Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Beispiele sind etwa eine Änderung des Gebäudetyps, ein länger als drei Monate leerstehendes Gebäude, bestimmte Baumaßnahmen oder die Aufnahme eines Gewerbebetriebs.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Haben Sie dies dennoch getan, müssen Sie es unverzüglich anzeigen – auch wenn Sie es erst nachträglich erkennen. Eine Gefahrerhöhung, die unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie unverzüglich melden, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Welche Folgen hat eine Verletzung meiner Pflichten?
Die Folgen ergeben sich aus den §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Versicherer ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Wenn der Versicherer den Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließt, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer weist Sie in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hin.
Ist ein Balkonkraftwerk mitversichert?
Die Regelungen zur Gefahrerhöhung sind nicht anzuwenden, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist. Dies gilt zum Beispiel für den Betrieb von Balkonkraftwerken.