In der Wohngebäudeversicherung der Allianz startet der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt, sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. Bleibt diese Zahlung aus, sind Rücktritt oder Leistungsfreiheit nach § 37 VVG möglich – was das für Sie bedeutet, lesen Sie hier.
Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) können wir vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn Sie den fälligen, ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Schutz startet zu dem Zeitpunkt, der im Vertrag vereinbart wurde – vorausgesetzt, Sie überweisen den ersten beziehungsweise einmaligen Beitrag rechtzeitig. Bleibt diese Zahlung aus, kann der Versicherer nach den gesetzlichen Regeln vom Vertrag zurücktreten oder von seiner Leistung befreit sein.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Unter den Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn der fällige, erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde.
Welche gesetzliche Grundlage gilt bei nicht rechtzeitiger Zahlung?
Maßgeblich sind die Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Für welchen Tarif gelten diese Bestimmungen?
Diese Bestimmungen gelten für den Tarif Basis der Wohngebäudeversicherung der Allianz.