In der Wohngebäudeversicherung Smart der Allianz gelten klare Regeln zu Gefahrerhöhungen: Bestimmte Änderungen dürfen Sie nur mit vorheriger Zustimmung vornehmen, andere müssen Sie unverzüglich anzeigen. Erfahren Sie, wann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegt, welche Fälle dazu zählen und welche Folgen eine Pflichtverletzung haben kann – vom Leistungsausfall bis zur Beitragserhöhung mit Kündigungsrecht.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung:
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand, nach dem wir in Textform gefragt haben, ändert sich. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Gebäudetyp, zu Wohn- oder Nutzfläche, Bauausführung oder -ausstattung.
- Das versicherte Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird länger als drei Monate nicht genutzt. Beispiel: Besitzwechsel, Umbau, anstehende Sanierung oder Umwandlung eines Mietshauses in eine Eigentumswohnanlage.
- An dem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.
- In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das versicherte Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen:
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.1.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen:
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen (dies gilt z. B. für den Betrieb von Balkonkraftwerken).
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich an Ihrem versicherten Gebäude etwas ändert, wodurch ein Schaden wahrscheinlicher oder größer werden kann, sollten Sie das der Versicherung mitteilen. Manche Veränderungen dürfen Sie nur mit vorheriger Zustimmung vornehmen, andere müssen Sie zumindest unverzüglich melden. Halten Sie sich nicht daran, kann das Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz haben. Kleinere oder ohnehin mitversicherte Änderungen wie ein Balkonkraftwerk sind davon ausgenommen.
Häufige Fragen
Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Versicherung wahrscheinlicher werden.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ohne vorherige Zustimmung dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Haben Sie es dennoch getan oder ist eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten, müssen Sie diese unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Welche Fälle gelten als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Dazu zählen insbesondere Änderungen bei Gebäudetyp, Wohn- oder Nutzfläche, Bauausführung oder -ausstattung, eine Nichtnutzung von mehr als drei Monaten, Baumaßnahmen mit Notdach oder überwiegender Unbenutzbarkeit, die Aufnahme oder Veränderung eines Gewerbebetriebs sowie eine nachträgliche Denkmalschutzstellung.
Welche Folgen kann eine Pflichtverletzung haben?
Nach den §§ 24 bis 27 VVG können wir unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hin.