Bei einem Totalschaden am Gebäude ersetzt die Allianz Wohngebäudeversicherung im Basis-Tarif je nach Situation den Neubauwert, den Zeitwert oder den gemeinen Wert – abhängig davon, ob und wann Sie Ihr zerstörtes oder nicht reparierbares Gebäude wiederherstellen.
Ihr Gebäude gilt als zerstört oder eine Reparatur ist nicht möglich, wenn:
Ersatz des Neubauwerts bei Wiederherstellung:
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde oder eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ersetzen wir den Neubauwert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wiederherstellung nach Ziffer 4.8 erfolgt.
Der Neubauwert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wir passen Ihren Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Wie wir dies tun, finden Sie unter Ziffer 7.1.
- Eine Reparatur ist nicht möglich, wenn sie technisch nicht durchführbar ist.
- Eine Reparatur ist nicht sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Neubauwert übersteigen.
Ersatz des Zeitwerts bei Gebäuden, die nicht wiederhergestellt werden:
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde und nicht wiederhergestellt wird, ersetzen wir den Zeitwert. Dasselbe gilt, wenn das Gebäude nicht innerhalb der Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 4.8 wiederhergestellt wird.
Der Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzungsgrad ergibt.
Besonderheiten bei Zerstörung zum Abbruch bestimmter Gebäude:
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ersetzen wir höchstens den gemeinen Wert. Was der gemeine Wert ist, können Sie Ziffer 4.1.3 entnehmen.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Totalschaden hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, was mit dem Gebäude geschieht. Bauen Sie es fristgerecht wieder auf, erhalten Sie den Wert eines neuwertigen Gebäudes. Wird nicht oder nicht rechtzeitig wieder aufgebaut, orientiert sich der Ersatz am Zeitwert, der Alter und Abnutzung berücksichtigt. War das Gebäude ohnehin zum Abbruch vorgesehen oder dauerhaft entwertet, gilt der gemeine Wert als Obergrenze.
Häufige Fragen
Wann wird der Neubauwert ersetzt?
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde oder eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ersetzen wir den Neubauwert. Voraussetzung ist, dass die Wiederherstellung nach Ziffer 4.8 erfolgt.
Was umfasst der Neubauwert?
Der Neubauwert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wann gilt eine Reparatur als nicht möglich oder nicht sinnvoll?
Eine Reparatur ist nicht möglich, wenn sie technisch nicht durchführbar ist. Sie ist nicht sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Neubauwert übersteigen.
Was wird ersetzt, wenn das Gebäude nicht wiederhergestellt wird?
Wird das zerstörte Gebäude nicht oder nicht innerhalb der Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 4.8 wiederhergestellt, ersetzen wir den Zeitwert. Das ist der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzungsgrad.
Was gilt bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt sind?
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ersetzen wir höchstens den gemeinen Wert. Was der gemeine Wert ist, können Sie Ziffer 4.1.3 entnehmen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025