In der Wohngebäudeversicherung der Allianz im Tarif Basis entscheidet der Grad des Verschuldens über die Leistung: Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit entfällt sie ganz, bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden. Zusätzlich steht dem Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen ein fristloses Kündigungsrecht zu.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht:
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht:
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie im Rahmen des Vertrags erfüllen müssen. Verletzen Sie eine solche Pflicht, hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt. Bei einer vorsätzlichen Verletzung kann die Leistung ganz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden. Können Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung für den Schaden und die Leistung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer dennoch verpflichtet – außer bei Arglist. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit vorsätzlich verletze?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Bleibt der Versicherer trotz Pflichtverletzung zur Leistung verpflichtet?
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, kann der Versicherer den Vertrag zusätzlich zu den in Ziffer 5.3 genannten Rechten fristlos kündigen – nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung.
Wann ist eine Kündigung ausgeschlossen?
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.