In der Wohngebäudeversicherung Basis der Allianz gelten klare Grenzen des Schutzes: Ausgeschlossen sind Schäden durch Erdbeben, Sturmflut, Krieg, innere Unruhen und Kernenergie sowie besondere Ausschlüsse bei Leitungswasser, Sturm und Hagel. Hinzu kommen eine Wartezeit für Überschwemmung und Regeln zur vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadenherbeiführung.
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie: Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherbaren Gefahren und Schäden ergeben.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
Erdbeben und Sturmflut:
Ausgeschlossen sind Schäden durch:
- Erdbeben – Ausnahme: Sie haben Extremwetterschutz nach Ziffer 2.2.5 versichert.
- Sturmflut
Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
Besondere Ausschlüsse bei Leitungswasser:
Für die versicherbare Gefahr Leitungswasser sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlossen:
- Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation
- Erdfall oder Erdrutsch – Ausnahme: Leitungswasser hat den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht.
- Schwamm – Als Schwamm gelten alle Arten von Hausfäulepilzen, insbesondere Echter Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm und Porenschwamm.
- Plansch- und Reinigungswasser
Besondere Ausschlüsse bei Sturm und Hagel:
Für die versicherbaren Gefahren Sturm und Hagel sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlossen:
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und andere Öffnungen. Ausnahme: Wenn die Öffnungen durch einen versicherten Sturm- oder Hagelschaden entstanden sind.
Krieg, innere Unruhen und Kernenergie:
Ausgeschlossen sind Schäden durch:
- Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand – Ausnahme: Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg werden ersetzt. Beispiel: Blindgänger
- innere Unruhen
- Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
Wartezeit für Überschwemmung
Haben Sie Extremwetterschutz (Ziffer 2.2.5) abgeschlossen, gilt für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern eine Wartezeit.
Wartezeit bei Neuabschluss:
- Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
- Bei Neuabschluss beginnt die Wartezeit nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt.
- Die Wartezeit entfällt bei Neuabschluss eines Vertrags, sofern unmittelbar vor Versicherungsbeginn anderweitig bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Wartezeit bei nachträglichem Einschluss:
- Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
- Die Wartezeit beginnt nach dem vereinbarten und im Nachtrag als Änderungstermin angegebenen Zeitpunkt.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Vorsatz:
Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Bei einem Brandschaden gilt: Die vorsätzliche Herbeiführung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt worden ist.
Grobe Fahrlässigkeit:
Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust des Teils der Versicherungsleistung führen.
Hiervon unberührt bleiben unsere Rechte:
- wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach Ziffer 5.1 oder 5.2 verletzen oder
- bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.1.
Wo bin ich versichert?
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsgrundstück. Ihre Garagen und Carports sind auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.
Was leisten wir im Versicherungsfall?
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Basis deckt viele, aber nicht alle Schäden ab. Bestimmte Ereignisse wie Erdbeben, Sturmflut, Krieg, innere Unruhen oder Kernenergie sind grundsätzlich ausgenommen. Für einzelne Gefahren wie Leitungswasser, Sturm und Hagel gelten zusätzliche Ausschlüsse. Wer Extremwetterschutz einschließt, muss bei Überschwemmung durch ausgeuferte Binnengewässer eine Wartezeit beachten. Wird ein Schaden absichtlich verursacht, gibt es keine Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Erdbeben in der Wohngebäudeversicherung Basis versichert?
Schäden durch Erdbeben sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Sie haben Extremwetterschutz nach Ziffer 2.2.5 versichert.
Wie lange ist die Wartezeit bei Überschwemmung?
Bei eingeschlossenem Extremwetterschutz beträgt die Wartezeit für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern sieben Tage. Sie kann bei Neuabschluss entfallen, wenn unmittelbar vorher bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens?
Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, die Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann bis zum vollständigen Anspruchsverlust des Teils der Versicherungsleistung führen.
Sind Garagen und Carports außerhalb des Grundstücks mitversichert?
Ja. Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsgrundstück. Garagen und Carports sind auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.
Welche zusätzlichen Ausschlüsse gelten bei Leitungswasser?
Zusätzlich ausgeschlossen sind Rückstau aus der öffentlichen Abwasserkanalisation, Erdfall oder Erdrutsch (Ausnahme: wenn Leitungswasser diese verursacht hat), Schwamm sowie Plansch- und Reinigungswasser.