Nach einem Schaden in der Wohngebäudeversicherung Basis der Allianz gelten klare Pflichten: den Schaden abwenden oder mindern, Weisungen befolgen, den Versicherungsfall unverzüglich melden, Auskunft geben und die Schadenstelle sichern. Erfahren Sie, welche Aufwendungen erstattet werden, wann die Polizei einzuschalten ist und welche Folgen die Verletzung dieser Obliegenheiten haben kann.
Was müssen Sie zur Abwendung oder Minderung des Schadens tun?
- Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
- Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, befolgen. Ferner müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
- Wenn mehrere Versicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt sind und diese unterschiedliche Weisungen erteilen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Welche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens erstatten wir?
Aufwendungen, die Ihnen zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, erstatten wir Ihnen. Wenn diese erfolglos bleiben, erstatten wir die Aufwendungen unter einer der folgenden Voraussetzungen:
- Sie durften die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten.
- Sie haben die Aufwendungen gemäß unseren Weisungen gemacht.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, erstatten wir nicht.
Welche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten müssen Sie im Leistungsfall beachten?
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie folgende Dinge beachten:
- Informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall.
- Gestatten Sie uns Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht.
- Erteilen Sie uns jederzeit Auskunft und bringen Sie die angeforderten Belege bei.
- Lassen Sie die Schadenstelle unverändert, bis sie durch uns freigegeben wird. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren, beispielsweise durch Fotos. Die beschädigten Teile sind bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren.
Wann müssen Sie Ihren Schaden der Polizei melden?
Sie müssen den Eintritt eines Schadens, der durch unbefugte Dritte vorsätzlich verursacht wurde, unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Welche Folgen kann die Nichteinhaltung für Sie haben?
Verletzen Sie eine der genannten Sicherheitsvorschriften, gilt unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 Folgendes:
- Wir sind berechtigt zu kündigen.
- Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sollten Sie zunächst versuchen, größeren Schaden zu verhindern, und dabei die Hinweise des Versicherers beachten. Melden Sie den Schaden umgehend, geben Sie Auskunft, reichen Sie Belege ein und lassen Sie die Schadenstelle möglichst unverändert, bis sie freigegeben wird. Bei einem Schaden durch fremde Personen mit Absicht schalten Sie die Polizei ein. Wer diese Pflichten nicht einhält, riskiert eine Kündigung oder eine gekürzte Leistung.
Häufige Fragen
Was muss ich unmittelbar nach einem Schaden tun?
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, dabei zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen und, wenn die Umstände es gestatten, Weisungen einholen.
Werden mir Aufwendungen zur Schadenabwehr erstattet?
Ja, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens werden erstattet. Bleiben sie erfolglos, erfolgt die Erstattung, wenn Sie die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten durften oder gemäß den Weisungen des Versicherers gemacht haben. Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, werden nicht erstattet.
Muss ich die Schadenstelle unverändert lassen?
Ja, die Schadenstelle bleibt unverändert, bis sie durch den Versicherer freigegeben wird. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren, beispielsweise durch Fotos. Beschädigte Teile sind bis zu einer Besichtigung aufzubewahren.
Wann muss ich die Polizei einschalten?
Einen Schaden, der durch unbefugte Dritte vorsätzlich verursacht wurde, müssen Sie unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Welche Folgen hat es, wenn ich meine Pflichten verletze?
Unter den Voraussetzungen nach Ziffer 5.3 ist der Versicherer berechtigt zu kündigen und kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.