Bei der Wohngebäudeversicherung Smart der Allianz klärt das Rangverhältnis, welcher Vertrag zuerst leistet, wenn für denselben Schaden mehrere Versicherungen bestehen. Der Anspruch gegen einen anderen Versicherer geht vor, doch die Allianz kann in Vorleistung treten. Dazu kommen eine Mitteilungspflicht und ein besonderer Schutz nach einem Versichererwechsel bei unklarem Schadenzeitpunkt.
Ansprüche gegen andere Versicherer
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Dieser Anspruch geht unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität).
Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung treten.
Mitteilungspflicht
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen.
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich nach Ziffer 5.3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Versicherungsschutz nach Versichererwechsel bei unklarem Zeitpunkt des Schadeneintritts
Tritt nach einem Versichererwechsel ein Schadenfall ein und ist dessen genauer Entstehungszeitpunkt unklar, ersetzen wir ihn unter folgenden Voraussetzungen trotzdem:
- Unser Versicherungsschutz für Ihr Wohngebäude schließt sich zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung an.
- Der eingetretene Schaden wäre sowohl nach unserem Vertrag als auch nach dem Vertrag mit Ihrem Vorversicherer versichert. Wann genau es zu dem Schaden gekommen ist, ist aber nicht feststellbar. Er könnte während der Vertragslaufzeit mit dem Vorversicherer eingetreten sein, aber auch während der Vertragslaufzeit mit uns.
- Der Schaden wurde erst nach Vertragsschluss mit uns erkannt. Dies ist auch dann erfüllt, wenn die Vorversicherung am gleichen Tag endet, an dem unsere Versicherung beginnt.
Was bedeutet das konkret?
Sind Sie für denselben Schaden bei mehreren Versicherern versichert, hat die Leistung des anderen Versicherers Vorrang. Sie dürfen aber selbst wählen, wem Sie den Schaden melden – melden Sie ihn der Allianz, tritt diese zunächst in Vorleistung. Eine solche Doppelversicherung müssen Sie unverzüglich mitteilen. Und selbst wenn Sie kurz zuvor von einem anderen Anbieter gewechselt haben und unklar ist, wann der Schaden entstand, kann trotzdem Schutz bestehen.
Häufige Fragen
Welcher Versicherer zahlt zuerst, wenn ich mehrfach versichert bin?
Der Anspruch gegen den anderen Versicherer geht der Leistungspflicht der Allianz vor (Subsidiarität). Sie dürfen jedoch frei entscheiden, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden.
Was passiert, wenn ich den Schaden der Allianz melde?
Wenn Sie den Versicherungsfall der Allianz melden, tritt diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung.
Muss ich eine weitere Versicherung melden?
Ja. Können Sie für denselben Fall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Rechtsfolgen nach Ziffer 5.3 – die Allianz kann ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein und ein Kündigungsrecht haben.
Bin ich nach einem Versichererwechsel geschützt, wenn der Schadenzeitpunkt unklar ist?
Ja, unter drei Voraussetzungen: Der Schutz der Allianz schließt zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung an, der Schaden wäre nach beiden Verträgen versichert und der genaue Eintrittszeitpunkt ist nicht feststellbar, und der Schaden wurde erst nach Vertragsschluss mit der Allianz erkannt.
Gilt der Schutz auch, wenn Vorversicherung und neue Versicherung am selben Tag wechseln?
Ja. Die Voraussetzung, dass der Schaden erst nach Vertragsschluss erkannt wurde, ist auch dann erfüllt, wenn die Vorversicherung am gleichen Tag endet, an dem die Versicherung der Allianz beginnt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025