Beim Verkauf eines versicherten Gebäudes läuft die Wohngebäudeversicherung Smart der Allianz nicht aus, sondern geht auf den Erwerber über – ab dem Grundbucheintrag tritt dieser in alle Rechte und Pflichten ein. Hier erfahren Sie, wer für den Beitrag haftet, welche Kündigungsrechte gelten und warum die Veräußerung unverzüglich in Textform anzuzeigen ist.
Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber bzw. die Erwerberin an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber bzw. die Erwerberin Ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer:in aus dem Versicherungsverhältnis.
Sie und der Erwerber bzw. die Erwerberin haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
Wir müssen den Eintritt des Erwerbers bzw. der Erwerberin in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
Kündigungsrechte
Wir sind berechtigt, dem Erwerber bzw. der Erwerberin das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber bzw. die Erwerberin ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis des Erwerbers bzw. der Erwerberin vom Bestehen der Versicherung beginnt diese Frist erst mit Kenntniserlangung zu laufen.
Im Falle der Kündigung durch uns oder dem Erwerber bzw. der Erwerberin haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
Form der Kündigung
Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Das gilt sowohl für eine Kündigung durch den Erwerber bzw. der Erwerberin als auch durch uns.
Pflicht zur Anzeige der Veräußerung
Die Veräußerung müssen Sie oder der Erwerber bzw. die Erwerberin uns unverzüglich in Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber bzw. der Erwerberin nicht geschlossen hätten.
In folgenden Fällen bleiben wir aber verpflichtet zu leisten:
- Wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
- Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und wir haben nicht gekündigt.
Was bedeutet das konkret?
Verkaufen Sie Ihr versichertes Gebäude, läuft der Versicherungsvertrag nicht einfach aus, sondern geht auf den neuen Eigentümer über – und zwar mit dem Grundbucheintrag. Ab diesem Moment hat der Käufer den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Damit der Versicherungsschutz sichergestellt bleibt, sollten Sie oder der Käufer den Verkauf zeitnah in Textform melden. Sowohl der Versicherer als auch der neue Eigentümer haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Vertrag, wenn ich das versicherte Gebäude verkaufe?
Der Erwerber bzw. die Erwerberin tritt an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, bei Immobilien zum Datum des Grundbucheintrags.
Wer haftet nach dem Verkauf für den Beitrag?
Sie und der Erwerber bzw. die Erwerberin haften für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt, als Gesamtschuldner. Bei einer Kündigung durch uns oder den Erwerber bzw. die Erwerberin haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
Welche Kündigungsrechte bestehen nach der Veräußerung?
Wir können dem Erwerber bzw. der Erwerberin mit einer Frist von einem Monat kündigen; dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber bzw. die Erwerberin kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen; dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird.
Muss ich den Verkauf anzeigen und in welcher Form?
Ja. Sie oder der Erwerber bzw. die Erwerberin müssen die Veräußerung uns unverzüglich in Textform anzeigen. Auch eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform.
Was passiert, wenn die Anzeige der Veräußerung unterbleibt?
Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten. Das gilt jedoch nur, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber bzw. der Erwerberin nicht geschlossen hätten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025