Bei einer Beschädigung Ihres Gebäudes oder sonstiger versicherter Sachen erstattet die Allianz in der Wohngebäudeversicherung Premium die erforderlichen Reparaturkosten, rechnet Restwerte an und ersetzt eine verbleibende Wertminderung. Ob Neubauwert, Zeitwert oder gemeiner Wert die Obergrenze bildet, hängt von der Reparatur und dem Zustand des Gebäudes ab – auch bei Schönheitsschäden und abbruchreifen Gebäuden.
Erstattung von Reparaturkosten
Wenn Ihr Gebäude oder sonstige versicherte Sachen beschädigt wurden, erstatten wir die erforderlichen Reparaturkosten. Restwerte werden angerechnet.
Beispiel: Restwert ausgebauter Rohre.
Wir erstatten darüber hinaus eine möglicherweise trotz Reparatur verbleibende Wertminderung.
Bitte beachten Sie:
- Maximal entschädigen wir den Neubauwert (Ziffer 4.2.1) Ihres Gebäudes, wenn Sie die Reparatur tatsächlich im Sinne von Ziffer 4.8 durchführen.
- Wenn Sie hingegen die Reparatur nicht durchführen lassen, ersetzen wir maximal den Zeitwert (Ziffer 4.2.2).
Besonderheit bei bloßen Schönheitsschäden
Wenn durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt wird und die Nutzung ohne Reparatur zumutbar ist, liegt ein Schönheitsschaden vor. In diesem Fall ersetzen wir die Wertminderung.
Besonderheiten bei Beschädigung zum Abbruch bestimmter Gebäude
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ist unsere Entschädigung begrenzt. Als dauerhaft entwertet gelten vor allem Gebäude, die nicht mehr für ihren Zweck verwendet werden können.
Beispiel: Ein Gebäude ist einsturzgefährdet. Es kann daher nicht mehr als Wohnhaus genutzt werden und ist damit dauerhaft entwertet. Wir ersetzen in diesem Fall zwar ebenfalls die Reparaturkosten, jedoch höchstens den gemeinen Wert.
Der gemeine Wert ist der Verkaufspreis, den Sie für das Gebäude ohne Grundstücksanteil vor dem Schaden hätten erzielen können.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr Gebäude oder eine versicherte Sache beschädigt, übernimmt die Versicherung die nötigen Reparaturkosten und berücksichtigt dabei noch vorhandene Restwerte sowie eine verbleibende Wertminderung. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt davon ab, ob Sie reparieren lassen: Bei tatsächlicher Reparatur gilt der Neubauwert als Obergrenze, ohne Reparatur der Zeitwert. Bei rein optischen Schäden gibt es Ersatz für die Wertminderung, bei ohnehin abbruchreifen Gebäuden nur bis zum gemeinen Wert.
Häufige Fragen
Was wird bei einer Beschädigung erstattet?
Erstattet werden die erforderlichen Reparaturkosten. Restwerte werden angerechnet, und eine trotz Reparatur verbleibende Wertminderung wird ebenfalls ersetzt.
Was gilt, wenn ich die Reparatur nicht durchführen lasse?
Wenn Sie die Reparatur nicht durchführen lassen, ersetzen wir maximal den Zeitwert (Ziffer 4.2.2). Führen Sie die Reparatur tatsächlich im Sinne von Ziffer 4.8 durch, entschädigen wir maximal den Neubauwert (Ziffer 4.2.1).
Was ist ein Schönheitsschaden?
Ein Schönheitsschaden liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt wird und die Nutzung ohne Reparatur zumutbar ist. In diesem Fall ersetzen wir die Wertminderung.
Wie wird bei einem zum Abbruch bestimmten Gebäude entschädigt?
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ist die Entschädigung begrenzt. Wir ersetzen die Reparaturkosten, jedoch höchstens den gemeinen Wert.
Was ist der gemeine Wert?
Der gemeine Wert ist der Verkaufspreis, den Sie für das Gebäude ohne Grundstücksanteil vor dem Schaden hätten erzielen können.