In der Wohngebäudeversicherung Premium der Allianz müssen Sie eine Gefahrerhöhung anzeigen und dürfen sie ohne vorherige Zustimmung nicht selbst vornehmen. Hier lesen Sie, wann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegt, welche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen drohen und welche Erhöhungen als mitversichert gelten – etwa der Betrieb von Balkonkraftwerken.
Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erkennen.
Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Ein Umstand, nach dem wir in Textform gefragt haben, ändert sich. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Gebäudetyp, zu Wohn- oder Nutzfläche, Bauausführung oder -ausstattung.
- Das versicherte Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird länger als drei Monate nicht genutzt. Beispiel: Besitzwechsel, Umbau, anstehende Sanierung oder Umwandlung eines Mietshauses in eine Eigentumswohnanlage.
- An dem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.
- In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
- Das versicherte Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.1.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir:
- ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
- den Versicherungsvertrag kündigen,
- den Beitrag erhöhen oder
- die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Mitversicherte Gefahrerhöhungen
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen (dies gilt z. B. für den Betrieb von Balkonkraftwerken).
Was bedeutet das konkret?
Verändert sich nach Vertragsabschluss etwas an Ihrem Gebäude, das das Risiko für einen Schaden spürbar erhöht, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Solche Veränderungen sollten Sie grundsätzlich vorab mit dem Versicherer abstimmen und, falls sie ohne Zustimmung oder unabhängig von Ihrem Willen eintreten, unverzüglich melden. Kleinere oder ausdrücklich mitversicherte Veränderungen sind davon ausgenommen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Was gilt als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher werden. Beispiele sind eine Änderung abgefragter Angaben, eine Nichtnutzung von mehr als drei Monaten, Baumaßnahmen mit Notdach, die Aufnahme oder Veränderung eines Gewerbebetriebs oder eine Unterschutzstellung als Denkmal.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden, wenn sie ohne mein Zutun entsteht?
Ja. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Welche Folgen kann eine Pflichtverletzung haben?
Nach §§ 24 bis 27 VVG kann der Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei werden, den Vertrag kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag steigt?
Wenn der Beitrag um mehr als 10 % erhöht oder die Absicherung der höheren Gefahr ausgeschlossen wird, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird in der Mitteilung hingewiesen.
Gibt es Gefahrerhöhungen, die mitversichert sind?
Ja. Die Regelungen gelten nicht, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhöhung nach den Umständen als mitversichert anzusehen ist. Dies gilt zum Beispiel für den Betrieb von Balkonkraftwerken.