In der Wohngebäudeversicherung der Allianz wird der Beitrag im Tarif Premium einmal pro Kalenderjahr neu kalkuliert. Sie erfahren, wie sich die Höhe der Anpassung nach der Schadenentwicklung bestimmt, ab wann sie wirkt, wann der Beitrag sinken kann und welches Kündigungsrecht Ihnen nach einer Beitragserhöhung zusteht.
Wie wird die Höhe der Beitragsanpassung ermittelt?
Bei der Beitragsanpassung überprüfen wir einmal im Kalenderjahr die Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation).
Für die Neukalkulation ermitteln wir Veränderungen unserer Schadenaufwendungen. Beitragsveränderungen aufgrund der Baukostenentwicklung (Ziffer 7.1) werden ausschließlich dort berücksichtigt und bei der Neukalkulation nicht erneut berücksichtigt.
Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkulation zugrunde gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik.
- Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden.
- Ihnen gewährte Nachlässe dürfen bei der Neukalkulation nicht verändert werden.
Für die Neukalkulation werden Wohngebäudeversicherungen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst.
Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für die Neukalkulation darstellen, werden statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen.
Ab wann wirkt sich die Anpassung aus?
Wir können die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode vornehmen, die auf die Feststellung folgt.
- Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken.
- Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, können wir den Beitrag erhöhen.
Welche Rechte haben Sie nach Mitteilung der Anpassung?
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Wir werden Sie in der Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Die Monatsfrist für Ihre Kündigung beginnt zu laufen, wenn Ihnen die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde.
Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für Sie kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Einmal im Jahr wird geprüft, ob der Beitrag noch zur Schadenentwicklung passt. Wird es günstiger, sinkt Ihr Beitrag; wird es teurer, kann er steigen. Bei einer Erhöhung werden Sie rechtzeitig informiert und dürfen den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen. Änderungen durch die Baukostenentwicklung fließen hier nicht zusätzlich ein, und ein rein steuerlich bedingter Anstieg begründet kein Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wie oft wird der Beitrag neu kalkuliert?
Die Beiträge bestehender Verträge werden einmal im Kalenderjahr im Rahmen der Neukalkulation überprüft.
Kann mein Beitrag durch die Neukalkulation auch sinken?
Ja. Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, ist die Allianz verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Kündigungsrecht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Bis wann muss mich die Mitteilung über eine Erhöhung erreichen?
Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen und weist Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Kann ich wegen einer höheren Versicherungssteuer kündigen?
Nein. Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für Sie kein Kündigungsrecht.
Welche Regelungen gelten noch für meinen Vertrag?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025