Bei der Wohngebäudeversicherung der Allianz im Tarif Premium ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen, während Folgebeiträge am Monatsersten der Zahlungsperiode fällig werden. Sie erfahren, welche Zahlungsperioden – Monat, Vierteljahr, halbes Jahr oder Jahr – möglich sind und was beim SEPA-Lastschriftverfahren gilt.
Fälligkeit der Versicherungsbeiträge:
Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung betragen:
- einen Monat
- ein Vierteljahr
- ein halbes Jahr
- ein Jahr
Die vereinbarte Zahlungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
Zahlungsweise
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.
Wenn wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Was bedeutet das konkret?
Sie zahlen Ihren ersten Beitrag direkt nach Vertragsabschluss – oder erst dann, wenn Ihr Versicherungsschutz vereinbarungsgemäß beginnt. Die weiteren Beiträge werden regelmäßig am Monatsersten der gewählten Zahlungsperiode fällig. Sie können dabei zwischen monatlicher, vierteljährlicher, halbjährlicher und jährlicher Zahlung wählen. Klappt eine Lastschrift aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund nicht, kann künftig eine Zahlung ohne Lastschriftverfahren verlangt werden.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wurde ein späterer Beginn des Versicherungsschutzes vereinbart, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
Wann sind die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Welche Zahlungsperioden sind möglich?
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Ihre vereinbarte Zahlungsperiode entnehmen Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein.
Was passiert, wenn eine Lastschrift nicht eingezogen werden kann?
Wenn ein fälliger Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht eingezogen werden kann und Sie dies zu vertreten haben, kann für die Zukunft verlangt werden, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
Woraus ergibt sich meine Zahlungsweise?
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.