Die Wohngebäudeversicherung Komfort der Allianz zeigt klar, welche Schäden nicht versichert sind: Erdbeben, Sturmflut, Krieg und Kernenergie zählen dazu, ebenso besondere Ausschlüsse bei Leitungswasser, Sturm und Hagel. Hinzu kommen eine siebentägige Wartezeit bei Überschwemmung sowie Regelungen zu Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie: Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherbaren Gefahren und Schäden ergeben.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
Erdbeben und Sturmflut:
Ausgeschlossen sind Schäden durch:
- Erdbeben (Ausnahme: Sie haben Extremwetterschutz nach Ziffer 2.2.5 versichert.)
- Sturmflut
Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
Besondere Ausschlüsse bei Leitungswasser:
Für die versicherbare Gefahr Leitungswasser sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlossen:
- Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation
- Erdfall oder Erdrutsch (Ausnahme: Leitungswasser hat den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht.)
- Schwamm. Als Schwamm gelten alle Arten von Hausfäulepilzen, insbesondere Echter Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm und Porenschwamm.
Besondere Ausschlüsse bei Sturm und Hagel:
Für die versicherbaren Gefahren Sturm und Hagel sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlossen:
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und andere Öffnungen. Ausnahme: Wenn die Öffnungen durch einen versicherten Sturm- oder Hagelschaden entstanden sind.
Krieg und Kernenergie:
Ausgeschlossen sind Schäden durch:
- Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Ausnahme: Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg werden ersetzt (Beispiel: Blindgänger).
- Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
Wartezeit für Überschwemmung
Haben Sie Extremwetterschutz (Ziffer 2.2.5) abgeschlossen, gilt für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern eine Wartezeit.
Wartezeit bei Neuabschluss:
- Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
- Bei Neuabschluss beginnt die Wartezeit nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt.
- Die Wartezeit entfällt bei Neuabschluss eines Vertrags, sofern unmittelbar vor Versicherungsbeginn anderweitig bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Wartezeit bei nachträglichem Einschluss:
- Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
- Die Wartezeit beginnt nach dem vereinbarten und im Nachtrag als Änderungstermin angegebenen Zeitpunkt.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Vorsatz: Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Bei einem Brandschaden gilt: Die vorsätzliche Herbeiführung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt worden ist.
Grobe Fahrlässigkeit: Auch wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen, leisten wir im vollen Umfang. Das gilt allerdings nicht:
- wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach Ziffer 5.1 oder 5.2 verletzen oder
- bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.1.
Wo bin ich versichert?
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsgrundstück. Ihre Garagen und Carports sind auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.
Was leisten wir im Versicherungsfall?
Was bedeutet das konkret?
Ihre Wohngebäudeversicherung deckt viele Gefahren ab, aber nicht jeden denkbaren Schaden. Bestimmte Ereignisse wie Sturmflut, Krieg oder Kernenergie sind grundsätzlich ausgenommen. Bei einzelnen Gefahren wie Leitungswasser, Sturm oder Hagel gibt es zusätzliche Ausschlüsse. Für manche Leistungen – etwa bei Überschwemmung mit Extremwetterschutz – müssen Sie eine Wartezeit einplanen. Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Leistung; bei grober Fahrlässigkeit wird in der Regel dennoch voll geleistet.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Erdbeben versichert?
Schäden durch Erdbeben sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie Extremwetterschutz nach Ziffer 2.2.5 versichert haben.
Wie lange ist die Wartezeit bei Überschwemmung?
Bei abgeschlossenem Extremwetterschutz (Ziffer 2.2.5) gilt für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern eine Wartezeit von sieben Tagen – sowohl beim Neuabschluss als auch beim nachträglichen Einschluss. Bei Neuabschluss entfällt sie, wenn unmittelbar zuvor bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Leistet die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit?
Ja, auch wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen, wird im vollen Umfang geleistet. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach Ziffer 5.1 oder 5.2 verletzen oder bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.1.
Sind Kriegsschäden ausgeschlossen?
Ja, Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand sind ausgeschlossen. Ersetzt werden allerdings Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg, zum Beispiel Blindgänger.
Wo besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsgrundstück. Garagen und Carports sind auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.