In der Wohngebäudeversicherung Komfort der Allianz erhalten Sie den Neuwertanteil – den Teil der Entschädigung über dem Zeitwertschaden hinaus – nur, wenn Sie versicherte Sachen in gleicher Art wiederherstellen und dies innerhalb von drei Jahren sicherstellen. Erfahren Sie, wann ein Wiederaufbau an anderer Stelle in Deutschland genügt und wann Sie den Neuwertanteil zurückzahlen müssen.
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Ziffer 4.2.1) übersteigt, nur unter den beiden folgenden Voraussetzungen:
- Sie verwenden die Entschädigung, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
- Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Wiederherstellung an anderer Stelle:
Wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, gilt: Es genügt, wenn Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.
Wann sind Sie verpflichtet, den Neuwertanteil zurückzuzahlen?
Wenn Sie diesen schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.
Was bedeutet das konkret?
Der Neuwertanteil ist der Betrag, der über den reinen Zeitwert des beschädigten Gebäudes hinausgeht. Sie bekommen ihn nur ausgezahlt, wenn Sie das Gebäude tatsächlich wiederherstellen oder ersetzen – und zwar in vergleichbarer Form und innerhalb der vorgesehenen Frist. Ist ein Wiederaufbau am ursprünglichen Ort nicht möglich, dürfen Sie an anderer Stelle in Deutschland neu bauen. Nutzen Sie das Geld schuldhaft nicht für den Wiederaufbau, kann eine Rückzahlung fällig werden.
Häufige Fragen
Wann erhalte ich den Neuwertanteil ausgezahlt?
Sie erhalten den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn Sie die versicherten Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherstellen oder wiederbeschaffen und dies innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Welche Frist gilt für die Wiederherstellung?
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung muss innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein.
Was gilt, wenn ich am bisherigen Standort nicht wiederherstellen kann?
Wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, genügt es, wenn Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.
Wann muss ich den Neuwertanteil zurückzahlen?
Sie sind zur Rückzahlung verpflichtet, wenn Sie den Neuwertanteil schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.