In der Wohngebäudeversicherung Basis der Allianz entscheidet die korrekt angegebene Wohn- und Nutzfläche über die Höhe der Entschädigung: Weicht die tatsächliche Fläche erheblich vom Versicherungsschein ab oder ist das Gebäude höher- oder geringwertiger gebaut, kann die Leistung gekürzt werden. Erfahren Sie, welche Räume zur Wohnfläche zählen und was bei Nebengebäuden und gewerblicher Nutzung gilt.
Abweichende Wohnfläche:
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Wohnfläche Ihrer Gebäude erheblich größer als im Versicherungsschein beschrieben, gilt: Wir kürzen unsere Entschädigung im Verhältnis der im Versicherungsschein angegebenen Wohnfläche zur tatsächlichen Fläche.
Für die Bestimmung der Wohnfläche gilt folgende Regelung:
- Die anzugebende Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume eines Gebäudes einschließlich der Hobbyräume.
- Nicht zu berücksichtigen sind:
- Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen
- Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut sind
- Wenn Ihnen ein Kauf-, Mietvertrag oder Bauunterlagen vorliegen, denen die Wohnfläche zu entnehmen ist, können Sie diese angeben. Ausnahme: Sie wissen oder hätten erkennen können, dass diese Angaben nicht korrekt sind.
Für Nebengebäude gilt:
Es ist die Wohn- und Nutzfläche anzugeben.
Sollte Ihr Gebäude teilweise gewerblich genutzt sein, gilt:
Die Nutzfläche ist als Wohnfläche mit anzugeben.
Höherwertigere Gestaltung:
Ist Ihr Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung hochwertiger beschaffen als im Versicherungsschein beschrieben, gilt: Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen. Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsschein beschriebene Bauausgestaltung. Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten beziehungsweise die notwendigen Reparaturkosten.
Geringwertigere Gestaltung:
Ist Ihr Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringwertiger beschaffen als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt: Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
Was bedeutet das konkret?
Die im Versicherungsschein angegebene Wohnfläche und die beschriebene Bauausgestaltung sind die Grundlage für die Entschädigung. Ist die tatsächliche Wohnfläche deutlich größer als angegeben, wird die Leistung anteilig gekürzt. Auch wenn das Gebäude tatsächlich hochwertiger oder geringwertiger gebaut ist als im Vertrag beschrieben, orientiert sich die Erstattung an den entsprechenden ortsüblichen Kosten. Zur Wohnfläche zählen alle Räume samt Hobbyräumen, nicht aber etwa Balkone, Terrassen oder ungenutzte Keller- und Bodenräume.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn meine tatsächliche Wohnfläche größer ist als im Versicherungsschein angegeben?
Ist die tatsächliche Wohnfläche zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erheblich größer als im Versicherungsschein beschrieben, wird die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen Wohnfläche zur tatsächlichen Fläche gekürzt.
Welche Räume zählen zur anzugebenden Wohnfläche?
Zur Wohnfläche zählt die Grundfläche aller Räume eines Gebäudes einschließlich der Hobbyräume. Nicht berücksichtigt werden Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen sowie Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut sind.
Wie gebe ich die Fläche bei gewerblicher Nutzung oder Nebengebäuden an?
Bei Nebengebäuden ist die Wohn- und Nutzfläche anzugeben. Wird das Gebäude teilweise gewerblich genutzt, ist die Nutzfläche als Wohnfläche mit anzugeben.
Wie wirkt sich eine höherwertigere Bauausgestaltung auf die Entschädigung aus?
Ist das Gebäude tatsächlich hochwertiger gebaut als im Versicherungsschein beschrieben, kann dies zu einer Kürzung führen. Grundlage ist dann die im Versicherungsschein beschriebene Bauausgestaltung, und es werden nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten bzw. die notwendigen Reparaturkosten ersetzt.
Was gilt bei einer geringwertigeren Bauausgestaltung?
Ist das Gebäude tatsächlich geringwertiger beschaffen als im Versicherungsvertrag beschrieben, besteht keine Verpflichtung, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.