Bei der Wohngebäudeversicherung Basis der Allianz erfahren Sie, wie sich die Leistung ordnet, wenn für denselben Schaden auch ein anderer Versicherer einspringen könnte: Der fremde Anspruch geht vor, doch die Allianz kann in Vorleistung treten – und selbst bei unklarem Schadenzeitpunkt nach einem Versichererwechsel bleibt unter bestimmten Voraussetzungen Schutz bestehen.
Ansprüche gegen andere Versicherer
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Dieser Anspruch geht unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität).
Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung treten.
Mitteilungspflicht
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen.
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich nach Ziffer 5.3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Versicherungsschutz nach Versichererwechsel bei unklarem Zeitpunkt des Schadeneintritts
Tritt nach einem Versichererwechsel ein Schadenfall ein und ist dessen genauer Entstehungszeitpunkt unklar, ersetzen wir ihn unter folgenden Voraussetzungen trotzdem:
- Unser Versicherungsschutz für Ihr Wohngebäude schließt sich zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung an.
- Der eingetretene Schaden wäre sowohl nach unserem Vertrag als auch nach dem Vertrag mit Ihrem Vorversicherer versichert. Wann genau es zu dem Schaden gekommen ist, ist aber nicht feststellbar. Er könnte während der Vertragslaufzeit mit dem Vorversicherer eingetreten sein, aber auch während der Vertragslaufzeit mit uns.
- Der Schaden wurde erst nach Vertragsschluss mit uns erkannt. Dies ist auch dann erfüllt, wenn die Vorversicherung am gleichen Tag endet, an dem unsere Versicherung beginnt.
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie für denselben Schaden Ansprüche bei zwei Versicherern, springt zuerst der andere Versicherer ein. Melden Sie den Fall trotzdem der Allianz, tritt diese im Rahmen ihrer Pflichten zunächst in Vorleistung. Wichtig ist, dass Sie eine mögliche Doppelversicherung sofort mitteilen. Und selbst wenn nach einem Wechsel unklar ist, ob der Schaden noch beim alten oder schon beim neuen Vertrag entstanden ist, kann unter bestimmten Bedingungen dennoch Schutz bestehen.
Häufige Fragen
Wer zahlt, wenn ich für denselben Schaden bei zwei Versicherern versichert bin?
Der Anspruch gegen den anderen Versicherer geht der Leistungspflicht der Allianz vor (Subsidiarität). Sie können jedoch frei wählen, welchem Versicherer Sie den Fall melden.
Tritt die Allianz auch dann in Vorleistung?
Ja. Wenn Sie den Versicherungsfall der Allianz melden, tritt sie im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung.
Muss ich eine weitere Versicherung melden?
Ja. Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen. Bei Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich die Rechtsfolgen nach Ziffer 5.3 – die Allianz kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein und ein Kündigungsrecht haben.
Bin ich geschützt, wenn nach einem Versichererwechsel der Schadenzeitpunkt unklar ist?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Der Schutz muss sich nahtlos an die Vorversicherung anschließen, der Schaden wäre nach beiden Verträgen versichert, der genaue Zeitpunkt ist nicht feststellbar und der Schaden wurde erst nach Vertragsschluss mit der Allianz erkannt. Dies gilt auch, wenn die Vorversicherung am gleichen Tag endet, an dem die neue Versicherung beginnt.