Für die Wohngebäudeversicherung Basis der Allianz gilt deutsches Recht, ergänzt um klare Regelungen zum zuständigen Gericht. Sie erfahren, wann Klagen nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden können – etwa bei einem Schadenereignis im Ausland – und wann bei einem Umzug ins außereuropäische Ausland ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Deutsches Recht:
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Zuständiges Gericht:
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes:
- Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt: Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
Was bedeutet das konkret?
Ihr Vertrag richtet sich nach deutschem Recht. Für die Frage, welches Gericht bei einer Klage zuständig ist, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen. Ergänzend ist festgelegt, dass bei einem Schaden im Ausland – sofern Sie bei Vertragsabschluss in Deutschland ansässig waren – nur ein deutsches Gericht angerufen werden kann. Ziehen Sie dagegen in einen Staat außerhalb der EG, Islands, Norwegens oder der Schweiz, ist ausschließlich das Gericht am Geschäftssitz des Versicherers zuständig.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt für meinen Vertrag?
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Welches Gericht ist grundsätzlich zuständig?
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend gelten die vereinbarten Sonderregelungen.
Was gilt, wenn ein Schaden im Ausland eintritt?
Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, können Klagen nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
Was gilt, wenn ich ins außereuropäische Ausland ziehe?
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, können sowohl Sie als auch der Versicherer Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.