In der Wohngebäudeversicherung Smart der Allianz sind bestimmte Schäden vom Schutz ausgenommen: Erdbeben und Sturmflut, Krieg und Kernenergie sowie besondere Einschränkungen bei Leitungswasser, Sturm und Hagel. Hinzu kommen eine siebentägige Wartezeit für Überschwemmung beim Extremwetterschutz sowie klare Regeln bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung.
Welche Schäden sind nicht versichert?
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie: Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherbaren Gefahren und Schäden ergeben.
Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
Erdbeben und Sturmflut
Ausgeschlossen sind Schäden durch:
- Erdbeben – Ausnahme: Sie haben Extremwetterschutz nach Ziffer 2.2.5 versichert.
- Sturmflut
Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
Besondere Ausschlüsse bei Leitungswasser:
Für die versicherbare Gefahr Leitungswasser sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlossen:
- Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation
- Erdfall oder Erdrutsch – Ausnahme: Leitungswasser hat den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht.
- Schwamm – Als Schwamm gelten alle Arten von Hausfäulepilzen, insbesondere Echter Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm und Porenschwamm.
- Plansch- und Reinigungswasser
Besondere Ausschlüsse bei Sturm und Hagel:
Für die versicherbaren Gefahren Sturm und Hagel sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlossen:
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster und andere Öffnungen. Ausnahme: Wenn die Öffnungen durch einen versicherten Sturm- oder Hagelschaden entstanden sind.
Krieg und Kernenergie
Ausgeschlossen sind Schäden durch:
- Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand – Ausnahme: Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg werden ersetzt. Beispiel: Blindgänger
- Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
Wartezeit für Überschwemmung
Haben Sie Extremwetterschutz (Ziffer 2.2.5) abgeschlossen, gilt für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern eine Wartezeit.
Wartezeit bei Neuabschluss:
- Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
- Bei Neuabschluss beginnt die Wartezeit nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt.
- Die Wartezeit entfällt bei Neuabschluss eines Vertrags, sofern unmittelbar vor Versicherungsbeginn anderweitig bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Wartezeit bei nachträglichem Einschluss:
- Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
- Die Wartezeit beginnt nach dem vereinbarten und im Nachtrag als Änderungstermin angegebenen Zeitpunkt.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Vorsatz: Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Bei einem Brandschaden gilt: Die vorsätzliche Herbeiführung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt worden ist.
Grobe Fahrlässigkeit: Auch wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen, leisten wir im vollen Umfang. Das gilt allerdings nicht:
- wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach Ziffer 5.1 oder 5.2 verletzen oder
- bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.1.
Wo bin ich versichert?
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsgrundstück. Ihre Garagen und Carports sind auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.
Was leisten wir im Versicherungsfall?
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Schaden ist abgedeckt: Für bestimmte Ereignisse wie Erdbeben, Sturmflut, Krieg oder Kernenergie besteht grundsätzlich kein Schutz. Bei einzelnen Gefahren wie Leitungswasser, Sturm und Hagel gibt es weitere, spezielle Ausschlüsse. Wer Extremwetterschutz abschließt, muss bei Überschwemmungsschäden eine kurze Wartezeit beachten. Wer einen Schaden absichtlich herbeiführt, erhält keine Leistung; bei grober Fahrlässigkeit wird in der Regel weiterhin voll geleistet – mit Ausnahmen etwa bei verletzten Pflichten. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Erdbeben versichert?
Schäden durch Erdbeben sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie Extremwetterschutz nach Ziffer 2.2.5 versichert haben.
Wie lange dauert die Wartezeit bei Überschwemmung?
Die Wartezeit beträgt sieben Tage und gilt bei abgeschlossenem Extremwetterschutz für Schäden durch Ausuferung oberirdischer Binnengewässer. Bei Neuabschluss kann sie entfallen, wenn unmittelbar zuvor bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Leistet die Versicherung bei grob fahrlässig verursachten Schäden?
Ja, bei grob fahrlässiger Herbeiführung wird im vollen Umfang geleistet. Das gilt jedoch nicht, wenn Obliegenheiten nach Ziffer 5.1 oder 5.2 verletzt werden oder bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.1.
Sind Kriegsschäden vom Versicherungsschutz umfasst?
Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand sind ausgeschlossen. Ersetzt werden jedoch Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg, zum Beispiel durch Blindgänger.
Wo besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsgrundstück. Garagen und Carports sind auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.