Bei der Wohngebäudeversicherung Premium der Allianz beeinflusst eine vom Versicherungsschein abweichende Wohn- oder Nutzfläche sowie eine abweichende Bauausgestaltung die Entschädigung im Schadenfall. Erfahren Sie, wie die Wohnfläche berechnet wird, welche Räume zählen und was bei höher- oder geringwertigerer Bauweise gilt.
Abweichende Wohnfläche
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Wohnfläche Ihrer Gebäude erheblich größer als im Versicherungsschein beschrieben, gilt:
Wir kürzen unsere Entschädigung im Verhältnis der im Versicherungsschein angegebenen Wohnfläche zur tatsächlichen Fläche.
Für die Bestimmung der Wohnfläche gilt folgende Regelung:
- Die anzugebende Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume eines Gebäudes einschließlich der Hobbyräume.
- Nicht zu berücksichtigen sind:
- Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen
- Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut sind
- Wenn Ihnen ein Kauf-, Mietvertrag oder Bauunterlagen vorliegen, denen die Wohnfläche zu entnehmen ist, können Sie diese angeben.
Ausnahme:
Sie wissen oder hätten erkennen können, dass diese Angaben nicht korrekt sind.
Für Nebengebäude gilt: Es ist die Wohn- und Nutzfläche anzugeben.
Sollte Ihr Gebäude teilweise gewerblich genutzt sein, gilt: Die Nutzfläche ist als Wohnfläche mit anzugeben.
Höherwertigere Gestaltung
Ist Ihr Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung hochwertiger beschaffen als im Versicherungsschein beschrieben, gilt:
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsschein beschriebene Bauausgestaltung. Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten beziehungsweise die notwendigen Reparaturkosten.
Geringwertigere Gestaltung
Ist Ihr Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringwertiger beschaffen als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
Was bedeutet das konkret?
Die im Versicherungsschein hinterlegten Angaben zu Wohnfläche und Bauausgestaltung sollten möglichst genau der Wirklichkeit entsprechen. Ist die tatsächliche Wohnfläche erheblich größer oder das Gebäude hochwertiger gebaut als angegeben, kann die Entschädigung im Schadenfall gekürzt werden. Bei geringwertigerer Bauweise wird nur der tatsächlich eingetretene Schaden zum ortsüblichen Neubauwert ersetzt. Ein Blick in Kauf-, Mietvertrag oder Bauunterlagen hilft bei der korrekten Flächenangabe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn meine Wohnfläche größer ist als im Versicherungsschein angegeben?
Ist die tatsächliche Wohnfläche zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls erheblich größer als im Versicherungsschein beschrieben, wird die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen Wohnfläche zur tatsächlichen Fläche gekürzt.
Welche Räume zählen zur anzugebenden Wohnfläche?
Zur Wohnfläche zählt die Grundfläche aller Räume eines Gebäudes einschließlich der Hobbyräume. Nicht berücksichtigt werden Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen sowie Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut sind.
Wie gebe ich die Fläche bei Nebengebäuden oder gewerblicher Nutzung an?
Bei Nebengebäuden ist die Wohn- und Nutzfläche anzugeben. Ist Ihr Gebäude teilweise gewerblich genutzt, ist die Nutzfläche als Wohnfläche mit anzugeben.
Was gilt, wenn das Gebäude hochwertiger gebaut ist als beschrieben?
Ist die tatsächliche Bauausgestaltung hochwertiger als im Versicherungsschein beschrieben, kann dies zu einer Kürzung der Entschädigung führen. Grundlage ist dann die im Versicherungsschein beschriebene Bauausgestaltung; ersetzt werden nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten beziehungsweise die notwendigen Reparaturkosten.
Was gilt bei geringwertigerer Bauausgestaltung?
Ist das Gebäude geringwertiger beschaffen als im Versicherungsvertrag beschrieben, besteht keine Verpflichtung, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025