In der Wohngebäudeversicherung Premium der Allianz erhalten Sie den Neuwertanteil, der über den Zeitwertschaden hinausgeht, nur dann, wenn Sie die Entschädigung fristgerecht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung einsetzen. Hier erfahren Sie, welche zwei Voraussetzungen gelten, welche Frist von drei Jahren zu beachten ist und wann eine Rückzahlung droht.
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Ziffer 4.2.1) übersteigt, nur unter den beiden folgenden Voraussetzungen:
- Sie verwenden die Entschädigung, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
- Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, gilt: Es genügt, wenn Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.
Wann sind Sie verpflichtet, den Neuwertanteil zurückzuzahlen?
Wenn Sie diesen schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Schaden erhalten Sie zunächst den Zeitwert Ihres Gebäudes. Den darüber hinausgehenden Neuwertanteil bekommen Sie erst, wenn Sie das Geld tatsächlich für den Wiederaufbau oder die Wiederbeschaffung einsetzen und dies innerhalb der festgelegten Frist sicherstellen. Diese Regelung soll gewährleisten, dass die höhere Entschädigung auch wirklich dem Ersatz des beschädigten Gebäudes dient.
Häufige Fragen
Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich den Neuwertanteil?
Sie erhalten den über den Zeitwertschaden hinausgehenden Teil der Entschädigung, wenn Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle verwenden und die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Welche Frist gilt für die Wiederherstellung?
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung muss innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein.
Was gilt, wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle nicht möglich ist?
Wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, genügt es, wenn Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.
Wann muss ich den Neuwertanteil zurückzahlen?
Sie sind zur Rückzahlung verpflichtet, wenn Sie den Neuwertanteil schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.