Wer sein Wohngebäude bei der Allianz im Tarif Premium versichert und im Schadenfall zugleich Leistungen eines anderen Versicherers beanspruchen kann, erfährt hier, wie das Rangverhältnis geregelt ist: Der fremde Anspruch geht vor, die Wahl des Versicherers für die Meldung bleibt Ihnen überlassen, und auch nach einem Versichererwechsel bei unklarem Schadenzeitpunkt besteht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Schutz.
Ansprüche gegen andere Versicherer:
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Dieser Anspruch geht unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität).
Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung treten.
Mitteilungspflicht:
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen.
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich nach Ziffer 5.3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
Versicherungsschutz nach Versichererwechsel bei unklarem Zeitpunkt des Schadeneintritts:
Tritt nach einem Versichererwechsel ein Schadenfall ein und ist dessen genauer Entstehungszeitpunkt unklar, ersetzen wir ihn unter folgenden Voraussetzungen trotzdem:
- Unser Versicherungsschutz für Ihr Wohngebäude schließt sich zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung an.
- Der eingetretene Schaden wäre sowohl nach unserem Vertrag als auch nach dem Vertrag mit Ihrem Vorversicherer versichert. Wann genau es zu dem Schaden gekommen ist, ist aber nicht feststellbar. Er könnte während der Vertragslaufzeit mit dem Vorversicherer eingetreten sein, aber auch während der Vertragslaufzeit mit uns.
- Der Schaden wurde erst nach Vertragsschluss mit uns erkannt. Dies ist auch dann erfüllt, wenn die Vorversicherung am gleichen Tag endet, an dem unsere Versicherung beginnt.
Was bedeutet das konkret?
Besteht für denselben Schaden zusätzlich eine Versicherung bei einem anderen Anbieter, hat dessen Leistung Vorrang. Sie dürfen aber selbst entscheiden, wo Sie den Schaden melden – melden Sie ihn hier, wird zunächst in Vorleistung getreten. Wichtig ist, dass Sie eine solche Mehrfachversicherung umgehend mitteilen. Und selbst wenn Sie den Versicherer gewechselt haben und nicht klar ist, wann der Schaden entstanden ist, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin Schutz bestehen.
Häufige Fragen
Was gilt, wenn ich für denselben Schaden auch bei einem anderen Versicherer versichert bin?
Der Anspruch gegen den anderen Versicherer geht der Leistungspflicht der Allianz vor (Subsidiarität). Melden Sie den Fall der Allianz, tritt sie im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung.
Welchem Versicherer muss ich den Schaden melden?
Es steht Ihnen frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall melden.
Muss ich eine weitere Versicherung für denselben Fall mitteilen?
Ja. Können Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung bei einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen, müssen Sie dies unverzüglich mitteilen. Bei Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit gilt Ziffer 5.3; unter den dort genannten Voraussetzungen kann die Allianz ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein und ein Kündigungsrecht haben.
Bin ich nach einem Versichererwechsel geschützt, wenn der Schadenzeitpunkt unklar ist?
Ja, wenn sich der Versicherungsschutz nahtlos an eine Vorversicherung anschließt, der Schaden sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Vertrag versichert wäre, der genaue Zeitpunkt nicht feststellbar ist und der Schaden erst nach Vertragsschluss erkannt wurde. Das gilt auch, wenn die Vorversicherung am selben Tag endet, an dem die neue Versicherung beginnt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025