Die Wohngebäudeversicherung Smart der Allianz übernimmt im Tarif Smart auch Mehrkosten – etwa infolge behördlicher Bauauflagen, durch Preissteigerungen zwischen Schaden und Wiederherstellung sowie aufgrund von Technologiefortschritt, wenn Sachen nicht mehr identisch beschaffbar sind. Erfahren Sie, welche Fristen und Meldepflichten dabei gelten.
In der Wohngebäudeversicherung der Allianz gilt im Tarif Smart folgendes für Mehrkosten:
Mehrkosten durch Bauauflagen
Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Auflagen (Bauauflagen) und Bestimmungen. Beispiel: Die Behörde macht Ihnen nach einem Schaden Auflagen zur Energieeffizienz.
Die Gesetze oder Verordnungen, die Grundlage der Wiederherstellungsbeschränkungen sind, müssen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls gegolten haben.
Wiederherstellung nur an anderer Stelle: Darf die Wiederherstellung der betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, ersetzen wir entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Nicht mehr verwendbare Reste: Dürfen noch brauchbare Reste der betroffenen Sache infolge behördlicher Auflagen nicht mehr verwendet werden, ersetzen wir die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Der Restwert der nicht wiederverwendbaren Teile wird angerechnet.
Meldepflicht: Sie müssen uns die behördliche Anordnung unverzüglich melden. Grund hierfür ist, dass wir die Möglichkeit haben wollen, Sie bei der Einlegung von Rechtsmitteln zu unterstützen. Machen Sie uns keine Meldung, können wir nach Ziffer 5.3 teilweise oder vollständig leistungsfrei sein.
Mehrkosten durch Preissteigerungen
Wenn zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung Preissteigerungen entstehen, übernehmen wir diese Mehrkosten, wenn Sie die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritt in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, ersetzen wir auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Smart deckt nicht nur den reinen Wiederaufbau ab, sondern auch zusätzliche Kosten, die durch äußere Umstände entstehen. Dazu zählen behördliche Auflagen nach einem Schaden, gestiegene Preise bis zur Wiederherstellung und der Fall, dass etwas technisch nicht mehr in gleicher Form beschaffbar ist. Wichtig ist, behördliche Anordnungen sofort zu melden und die Wiederherstellung fristgerecht anzugehen.
Häufige Fragen
Werden Mehrkosten durch behördliche Bauauflagen übernommen?
Ja, ersetzt werden die notwendigen Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Auflagen (Bauauflagen) und Bestimmungen, etwa Auflagen zur Energieeffizienz nach einem Schaden. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegenden Gesetze oder Verordnungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls gegolten haben.
Bis wann muss ich die Wiederherstellung bei Preissteigerungen sicherstellen?
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung werden übernommen, wenn Sie die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen.
Muss ich behördliche Anordnungen melden?
Ja, Sie müssen die behördliche Anordnung unverzüglich melden, damit wir Sie bei der Einlegung von Rechtsmitteln unterstützen können. Ohne Meldung können wir nach Ziffer 5.3 teilweise oder vollständig leistungsfrei sein.
Was gilt, wenn etwas wegen Technologiefortschritt nicht mehr beschaffbar ist?
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritt in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, ersetzen wir auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.
Was passiert, wenn ich nur an anderer Stelle wieder aufbauen darf?
Darf die Wiederherstellung aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, ersetzen wir die entstehenden Mehrkosten nur in dem Umfang, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025