In der Wohngebäudeversicherung Smart der Allianz erhalten Sie den Neuwertanteil über den Zeitwertschaden hinaus nur, wenn Sie die Entschädigung zum Wiederaufbau nutzen und die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren sicherstellen – sonst kann eine Rückzahlung verlangt werden. Wann der Anspruch entsteht und was bei einem Wiederaufbau an anderer Stelle gilt, erfahren Sie hier.
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Ziffer 4.2.1) übersteigt, nur unter beiden folgenden Voraussetzungen:
- Sie verwenden die Entschädigung, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
- Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, gilt: Es genügt, wenn Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.
Wann sind Sie verpflichtet, den Neuwertanteil zurückzuzahlen?
Wenn Sie diesen schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Über den Zeitwert hinaus zahlt die Versicherung den zusätzlichen Neuwertanteil nur dann aus, wenn Sie das Geld tatsächlich zum Wiederaufbau oder zur Wiederbeschaffung einsetzen und dies rechtzeitig sicherstellen. Nutzen Sie den Betrag ohne triftigen Grund nicht dafür, kann eine Rückzahlung verlangt werden.
Häufige Fragen
Wann bekomme ich den Neuwertanteil ausgezahlt?
Sie erhalten den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn Sie die Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle verwenden und dies innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt ist.
Welche Frist gilt für die Wiederherstellung?
Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung muss innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt sein.
Was gilt, wenn ich nicht an der bisherigen Stelle wiederaufbauen kann?
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, wenn Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.
Muss ich den Neuwertanteil zurückzahlen?
Ja, wenn Sie den Neuwertanteil schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.