Bei einem Totalschaden am Gebäude zahlt die Allianz in der Wohngebäudeversicherung Premium den Neubauwert, wenn Sie wieder aufbauen. Ohne Wiederherstellung gibt es den Zeitwert, bei abbruchreifen Gebäuden höchstens den gemeinen Wert – wann welche Leistung greift, lesen Sie hier.
Wann gilt ein Gebäude als zerstört?
Ihr Gebäude gilt als zerstört oder eine Reparatur ist nicht möglich, wenn folgende Fälle vorliegen:
- Eine Reparatur ist nicht möglich, wenn sie technisch nicht durchführbar ist.
- Eine Reparatur ist nicht sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Neubauwert übersteigen.
Ersatz des Neubauwerts bei Wiederherstellung:
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde oder eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ersetzen wir den Neubauwert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wiederherstellung nach Ziffer 4.8 erfolgt.
Der Neubauwert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wir passen Ihren Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Wie wir dies tun, finden Sie unter Ziffer 7.1.
Ersatz des Zeitwerts bei Gebäuden, die nicht wiederhergestellt werden:
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde und nicht wiederhergestellt wird, ersetzen wir den Zeitwert. Dasselbe gilt, wenn das Gebäude nicht innerhalb der Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 4.8 wiederhergestellt wird.
Der Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzungsgrad ergibt.
Besonderheiten bei Zerstörung zum Abbruch bestimmter Gebäude:
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ersetzen wir höchstens den gemeinen Wert. Was der gemeine Wert ist, können Sie Ziffer 4.1.3 entnehmen.
Was bedeutet das konkret?
Ist Ihr Gebäude nach einem Schaden nicht mehr zu retten, richtet sich die Leistung danach, was Sie mit dem Grundstück vorhaben. Bauen Sie neu auf, erhalten Sie die vollen Kosten für einen gleichwertigen Neubau. Verzichten Sie auf den Wiederaufbau oder halten Sie die Frist nicht ein, wird der Wert unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung erstattet. War das Gebäude ohnehin schon zum Abriss vorgesehen, fällt die Leistung entsprechend geringer aus.
Häufige Fragen
Wann wird der Neubauwert erstattet?
Der Neubauwert wird ersetzt, wenn Ihr Gebäude zerstört wurde oder eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist – Voraussetzung ist, dass die Wiederherstellung nach Ziffer 4.8 erfolgt.
Was umfasst der Neubauwert?
Der Neubauwert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Was passiert, wenn ich das Gebäude nicht wiederherstelle?
Wird das zerstörte Gebäude nicht wiederhergestellt oder nicht innerhalb der Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 4.8 wiederhergestellt, wird der Zeitwert ersetzt. Das ist der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung aus Alter und Abnutzungsgrad.
Wann ist eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll?
Eine Reparatur ist nicht möglich, wenn sie technisch nicht durchführbar ist. Sie ist nicht sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Neubauwert übersteigen.
Was gilt für abbruchreife Gebäude?
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, wird höchstens der gemeine Wert ersetzt. Was der gemeine Wert ist, können Sie Ziffer 4.1.3 entnehmen.