Verletzen Sie in der Wohngebäudeversicherung der Allianz eine Obliegenheit, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit kann sie gekürzt werden – zusätzlich besteht ein fristloses Kündigungsrecht. Erfahren Sie, wann trotzdem Leistung erbracht wird und welche Nachweise Sie entlasten.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit:
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt:
- Wir können zusätzlich zu den in Ziffer 5.3 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
- Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären.
- Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als versicherte Person einhalten müssen. Verstoßen Sie dagegen, kann das Ihre Ansprüche beeinträchtigen: Bei absichtlicher Verletzung kann die Leistung ganz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit anteilig gekürzt werden. Können Sie belegen, dass Ihr Verhalten den Schaden oder dessen Regulierung nicht beeinflusst hat, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistigem Handeln. Zusätzlich kann der Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos gekündigt werden.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, ist die Allianz nicht leistungspflichtig.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist die Allianz berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens und kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Weisen Sie nach, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Leistung nicht gekürzt.
Kann ich trotz Verschulden noch Leistung erhalten?
Ja. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungspflicht bestehen, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Kann der Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt werden?
Ja. Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, kann die Allianz zusätzlich zu den in Ziffer 5.3 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen – jedoch nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung.
Wann ist die fristlose Kündigung ausgeschlossen?
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.