Bei einem Totalschaden am Gebäude zahlt die Allianz Wohngebäudeversicherung im Tarif Smart den Neubauwert, wenn fristgerecht wiederhergestellt wird – andernfalls den Zeitwert. Für zum Abbruch bestimmte Gebäude gilt der gemeine Wert. Hier erfahren Sie, wann welcher Wert greift.
Ihr Gebäude gilt als zerstört oder eine Reparatur ist nicht durchführbar.
Ersatz des Neubauwerts bei Wiederherstellung:
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde oder eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ersetzen wir den Neubauwert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wiederherstellung nach Ziffer 4.8 erfolgt.
Der Neubauwert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Wir passen Ihren Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Wie wir dies tun, finden Sie unter Ziffer 7.1.
- Eine Reparatur ist nicht möglich, wenn sie technisch nicht durchführbar ist.
- Eine Reparatur ist nicht sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Neubauwert übersteigen.
Ersatz des Zeitwerts bei Gebäuden, die nicht wiederhergestellt werden:
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde und nicht wiederhergestellt wird, ersetzen wir den Zeitwert. Dasselbe gilt, wenn das Gebäude nicht innerhalb der Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 4.8 wiederhergestellt wird.
Der Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzungsgrad ergibt.
Besonderheiten bei Zerstörung zum Abbruch bestimmter Gebäude:
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ersetzen wir höchstens den gemeinen Wert. Was der gemeine Wert ist, können Sie Ziffer 4.1.3 entnehmen.
Was bedeutet das konkret?
Ist Ihr Gebäude komplett zerstört oder lässt es sich nicht mehr reparieren, hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, was mit dem Gebäude passiert. Bauen Sie fristgerecht wieder auf, erhalten Sie den vollen Neubauwert – also die Kosten, um ein gleichwertiges Gebäude in neuwertigem Zustand zu errichten. Bauen Sie nicht oder nicht rechtzeitig wieder auf, wird der Zeitwert gezahlt, der Alter und Abnutzung berücksichtigt. War das Gebäude schon vor dem Schaden zum Abriss bestimmt, gilt nur der gemeine Wert.
Häufige Fragen
Wann erhalte ich den Neubauwert?
Den Neubauwert ersetzen wir, wenn Ihr Gebäude zerstört wurde oder eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist – vorausgesetzt, die Wiederherstellung erfolgt nach Ziffer 4.8.
Was umfasst der Neubauwert?
Der Neubauwert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wann wird nur der Zeitwert gezahlt?
Der Zeitwert wird ersetzt, wenn das zerstörte Gebäude nicht oder nicht innerhalb der Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 4.8 wiederhergestellt wird. Er ist der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung aus Alter und Abnutzungsgrad.
Wann ist eine Reparatur nicht sinnvoll?
Eine Reparatur ist nicht sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Neubauwert übersteigen. Nicht möglich ist sie, wenn sie technisch nicht durchführbar ist.
Was gilt für Gebäude, die zum Abbruch bestimmt waren?
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ersetzen wir höchstens den gemeinen Wert. Was der gemeine Wert ist, können Sie Ziffer 4.1.3 entnehmen.