In der Wohngebäudeversicherung Smart der Allianz bleiben die übrigen Wohnungseigentümer:innen geschützt, wenn der Versicherer wegen des Verhaltens einer einzelnen Person leistungsfrei ist – lesen Sie, wann sie entschädigt werden und wer die Mehraufwendungen erstatten muss.
Bei Verträgen mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt:
- Sind wir wegen des Verhaltens einer einzelnen Person mit Eigentumsrechten ganz oder teilweise leistungsfrei, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümer:innen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
- Die übrigen Wohnungseigentümer:innen können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern bzw. Miteigentümerinnen leistungsfrei sind.
- Voraussetzung hierfür ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin, in dessen bzw. deren Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine einzelne Miteigentümerin oder ein einzelner Miteigentümer sich so verhält, dass der Versicherer ihr oder ihm gegenüber nicht zahlen muss, dann verlieren die anderen Eigentümer:innen der Gemeinschaft dadurch nicht ihren Anspruch. Sie können die Entschädigung auch für den Anteil verlangen, für den der Versicherer eigentlich frei wäre – allerdings nur, wenn das Geld dazu dient, das gemeinsame Eigentum wieder instand zu setzen. Die Person, die den Grund für die Leistungsfreiheit gesetzt hat, muss dem Versicherer die zusätzlichen Kosten zurückzahlen. Bei Teileigentum gilt dasselbe Prinzip.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn sich eine einzelne Person aus der Eigentümergemeinschaft falsch verhält?
Ist der Versicherer wegen des Verhaltens einer einzelnen Person mit Eigentumsrechten ganz oder teilweise leistungsfrei, bleibt er den übrigen Wohnungseigentümer:innen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Können die übrigen Eigentümer:innen auch die entfallende Entschädigung erhalten?
Ja. Die übrigen Wohnungseigentümer:innen können verlangen, auch insoweit entschädigt zu werden, als der Versicherer gegenüber einzelnen Miteigentümern bzw. Miteigentümerinnen leistungsfrei ist. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird.
Wer muss die zusätzlichen Kosten tragen?
Der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin, in dessen bzw. deren Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Gelten diese Regelungen auch bei Teileigentum?
Ja. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.