Nach einem Schaden übernimmt die Allianz in der Wohngebäudeversicherung Premium auch verschiedene Mehrkosten – etwa durch behördliche Bauauflagen, durch Preissteigerungen bis zur Wiederherstellung sowie durch Technologiefortschritt, wenn eine Sache nicht mehr in gleicher Art und Güte herstellbar ist. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen, Fristen und Meldepflichten dabei gelten.
Mehrkosten durch Bauauflagen:
Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Auflagen (Bauauflagen) und Bestimmungen. Beispiel: Die Behörde macht Ihnen nach einem Schaden Auflagen zur Energieeffizienz.
Die Gesetze oder Verordnungen, die Grundlage der Wiederherstellungsbeschränkungen sind, müssen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls gegolten haben.
Es gelten folgende Regelungen:
- Darf die Wiederherstellung der betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, ersetzen wir entstehende Mehrkosten nur in dem Umfang, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
- Dürfen noch brauchbare Reste der betroffenen Sache infolge behördlicher Auflagen nicht mehr verwendet werden, ersetzen wir die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Der Restwert der nicht wiederverwendbaren Teile wird angerechnet.
Sie müssen uns die behördliche Anordnung unverzüglich melden. Grund hierfür ist, dass wir die Möglichkeit haben wollen, Sie bei der Einlegung von Rechtsmitteln zu unterstützen. Machen Sie uns keine Meldung, können wir nach Ziffer 5.3 teilweise oder vollständig leistungsfrei sein.
Mehrkosten durch Preissteigerungen:
Wenn zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung Preissteigerungen entstehen, übernehmen wir diese Mehrkosten, wenn Sie die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt:
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritt in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, ersetzen wir auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden können neben den reinen Wiederherstellungskosten zusätzliche Kosten entstehen – etwa weil Behörden strengere Auflagen machen, weil sich Preise bis zum Wiederaufbau erhöht haben oder weil ältere Technik nicht mehr erhältlich ist. Der Tarif Premium fängt solche Mehrkosten unter den genannten Voraussetzungen mit auf. Wichtig ist, behördliche Anordnungen unverzüglich zu melden und die Wiederherstellung fristgerecht anzugehen.
Häufige Fragen
Werden Mehrkosten durch behördliche Bauauflagen übernommen?
Ja. Ersetzt werden die notwendigen Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Auflagen und Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegenden Gesetze oder Verordnungen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls gegolten haben.
Was gilt, wenn die Wiederherstellung nur an anderer Stelle erlaubt ist?
Entstehende Mehrkosten werden nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wären.
Muss ich eine behördliche Anordnung melden?
Ja, die behördliche Anordnung muss unverzüglich gemeldet werden. So kann der Versicherer bei der Einlegung von Rechtsmitteln unterstützen. Ohne Meldung kann er nach Ziffer 5.3 teilweise oder vollständig leistungsfrei sein.
Bis wann muss die Wiederherstellung bei Preissteigerungen erfolgen?
Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung werden übernommen, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
Was passiert, wenn eine Sache wegen Technologiefortschritt nicht mehr herstellbar ist?
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritt in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, werden auch Aufwendungen für Ersatzgüter ersetzt. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025