Bei der Wohngebäudeversicherung Komfort der Allianz werden die erforderlichen Reparaturkosten für Ihr beschädigtes Gebäude und sonstige versicherte Sachen erstattet, wobei Restwerte angerechnet werden. Erfahren Sie, wann der Neubauwert oder der Zeitwert die Obergrenze bildet, wie eine verbleibende Wertminderung ausgeglichen wird und was bei bloßen Schönheitsschäden sowie bei zum Abbruch bestimmten Gebäuden gilt.
Erstattung von Reparaturkosten
Wenn Ihr Gebäude oder sonstige versicherte Sachen beschädigt wurden, erstatten wir die erforderlichen Reparaturkosten. Restwerte werden angerechnet. Beispiel: Restwert ausgebauter Rohre.
Wir erstatten darüber hinaus eine möglicherweise trotz Reparatur verbleibende Wertminderung.
Bitte beachten Sie:
- Maximal entschädigen wir den Neubauwert (Ziffer 4.2.1) Ihres Gebäudes, wenn Sie die Reparatur tatsächlich im Sinne von Ziffer 4.8 durchführen.
- Wenn Sie hingegen die Reparatur nicht durchführen lassen, ersetzen wir maximal den Zeitwert (Ziffer 4.2.2).
Besonderheit bei bloßen Schönheitsschäden
Wenn durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt wird und die Nutzung ohne Reparatur zumutbar ist, liegt ein Schönheitsschaden vor. In diesem Fall ersetzen wir die Wertminderung.
Besonderheiten bei Beschädigung zum Abbruch bestimmter Gebäude
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ist unsere Entschädigung begrenzt. Als dauerhaft entwertet gelten vor allem Gebäude, die nicht mehr für ihren Zweck verwendet werden können.
Beispiel: Ein Gebäude ist einsturzgefährdet. Es kann daher nicht mehr als Wohnhaus genutzt werden und ist damit dauerhaft entwertet.
Wir ersetzen in diesem Fall zwar ebenfalls die Reparaturkosten, jedoch höchstens den gemeinen Wert. Der gemeine Wert ist der Verkaufspreis, den Sie für das Gebäude ohne Grundstücksanteil vor dem Schaden hätten erzielen können.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr Gebäude oder eine mitversicherte Sache beschädigt, übernimmt die Versicherung die nötigen Reparaturkosten und rechnet dabei noch vorhandene Restwerte an. Bleibt nach der Reparatur ein Wertverlust bestehen, wird auch dieser ausgeglichen. Wie viel maximal gezahlt wird, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich reparieren lassen. Für rein optische Schäden gibt es einen Ausgleich der Wertminderung, und für Gebäude, die ohnehin abgerissen werden sollen oder nicht mehr nutzbar sind, gilt eine niedrigere Obergrenze.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden bei einer Beschädigung erstattet?
Erstattet werden die erforderlichen Reparaturkosten. Restwerte werden angerechnet. Zusätzlich wird eine möglicherweise trotz Reparatur verbleibende Wertminderung ersetzt.
Bis zu welchem Betrag wird entschädigt?
Maximal wird der Neubauwert (Ziffer 4.2.1) entschädigt, wenn Sie die Reparatur tatsächlich im Sinne von Ziffer 4.8 durchführen. Lassen Sie die Reparatur nicht durchführen, wird maximal der Zeitwert (Ziffer 4.2.2) ersetzt.
Was gilt bei einem Schönheitsschaden?
Ein Schönheitsschaden liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht beeinträchtigt wird und die Nutzung ohne Reparatur zumutbar ist. In diesem Fall wird die Wertminderung ersetzt.
Wie wird bei einem zum Abbruch bestimmten Gebäude entschädigt?
Bei Gebäuden, die vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder dauerhaft entwertet waren, ist die Entschädigung begrenzt. Es werden zwar die Reparaturkosten ersetzt, jedoch höchstens der gemeine Wert – also der Verkaufspreis, den Sie für das Gebäude ohne Grundstücksanteil vor dem Schaden hätten erzielen können.
Wann gilt ein Gebäude als dauerhaft entwertet?
Als dauerhaft entwertet gelten vor allem Gebäude, die nicht mehr für ihren Zweck verwendet werden können. Beispiel: Ein einsturzgefährdetes Gebäude, das nicht mehr als Wohnhaus genutzt werden kann.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025