Bei einem Totalschaden am Gebäude ersetzt die Allianz in der Wohngebäudeversicherung Komfort je nach Vorgehen unterschiedliche Werte: bei fristgerechter Wiederherstellung den Neubauwert, ohne Wiederaufbau den Zeitwert und bei zum Abbruch bestimmten Gebäuden höchstens den gemeinen Wert. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen und Fristen dabei gelten.
Ersatz des Neubauwerts bei Wiederherstellung
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde oder eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ersetzen wir den Neubauwert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wiederherstellung nach Ziffer 4.8 erfolgt.
Der Neubauwert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wir passen Ihren Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Wie wir dies tun, finden Sie unter Ziffer 7.1.
Eine Reparatur ist:
- nicht möglich, wenn sie technisch nicht durchführbar ist.
- nicht sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Neubauwert übersteigen.
Ersatz des Zeitwerts bei Gebäuden, die nicht wiederhergestellt werden
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde und nicht wiederhergestellt wird, ersetzen wir den Zeitwert. Dasselbe gilt, wenn das Gebäude nicht innerhalb der Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 4.8 wiederhergestellt wird.
Der Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzungsgrad ergibt.
Besonderheiten bei Zerstörung zum Abbruch bestimmter Gebäude
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ersetzen wir höchstens den gemeinen Wert. Was der gemeine Wert ist, können Sie Ziffer 4.1.3 entnehmen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Ist Ihr Gebäude nach einem Schaden nicht mehr zu retten, hängt die Höhe der Entschädigung davon ab, was mit dem Gebäude geschieht. Bauen Sie es fristgerecht wieder auf, bekommen Sie den vollen Wert für einen Neubau in gleicher Art und Güte. Verzichten Sie auf den Wiederaufbau oder halten Sie die Frist nicht ein, wird der Zeitwert erstattet, bei dem Alter und Abnutzung berücksichtigt werden. Für Gebäude, die ohnehin abgerissen werden sollten, gilt ein niedrigerer Maßstab.
Häufige Fragen
Wann wird der Neubauwert ersetzt?
Der Neubauwert wird ersetzt, wenn Ihr Gebäude zerstört wurde oder eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist – Voraussetzung ist, dass die Wiederherstellung nach Ziffer 4.8 erfolgt.
Was gehört zum Neubauwert?
Der Neubauwert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Dazu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Wann wird nur der Zeitwert ersetzt?
Der Zeitwert wird ersetzt, wenn das zerstörte Gebäude nicht wiederhergestellt wird oder nicht innerhalb der Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 4.8 wiederhergestellt wird. Der Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung aus Alter und Abnutzungsgrad.
Wann ist eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll?
Eine Reparatur ist nicht möglich, wenn sie technisch nicht durchführbar ist. Sie ist nicht sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Neubauwert übersteigen.
Was gilt bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt sind?
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, wird höchstens der gemeine Wert ersetzt. Was der gemeine Wert ist, können Sie Ziffer 4.1.3 entnehmen.