Bei einer Beschädigung Ihres Gebäudes erstattet die Allianz Wohngebäudeversicherung im Tarif Smart die erforderlichen Reparaturkosten samt verbleibender Wertminderung. Restwerte werden angerechnet, und je nach Durchführung der Reparatur bildet der Neubauwert, Zeitwert oder gemeine Wert die Höchstgrenze der Entschädigung.
Erstattung von Reparaturkosten
Wenn Ihr Gebäude oder sonstige versicherte Sachen beschädigt wurden, erstatten wir die erforderlichen Reparaturkosten. Restwerte werden angerechnet. Beispiel: Restwert ausgebauter Rohre.
Wir erstatten darüber hinaus eine möglicherweise trotz Reparatur verbleibende Wertminderung.
Bitte beachten Sie:
- Maximal entschädigen wir den Neubauwert (Ziffer 4.2.1) Ihres Gebäudes, wenn Sie die Reparatur tatsächlich im Sinne von Ziffer 4.8 durchführen.
- Wenn Sie hingegen die Reparatur nicht durchführen lassen, ersetzen wir maximal den Zeitwert (Ziffer 4.2.2).
Besonderheit bei bloßen Schönheitsschäden
Wenn durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt wird und die Nutzung ohne Reparatur zumutbar ist, liegt ein Schönheitsschaden vor. In diesem Fall ersetzen wir die Wertminderung.
Besonderheiten bei Beschädigung zum Abbruch bestimmter Gebäude
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ist unsere Entschädigung begrenzt. Als dauerhaft entwertet gelten vor allem Gebäude, die nicht mehr für ihren Zweck verwendet werden können. Beispiel: Ein Gebäude ist einsturzgefährdet. Es kann daher nicht mehr als Wohnhaus genutzt werden und ist damit dauerhaft entwertet.
Wir ersetzen in diesem Fall zwar ebenfalls die Reparaturkosten, jedoch höchstens den gemeinen Wert. Der gemeine Wert ist der Verkaufspreis, den Sie für das Gebäude ohne Grundstücksanteil vor dem Schaden hätten erzielen können.
Was bedeutet das konkret?
Wird Ihr Gebäude beschädigt, übernimmt die Versicherung die nötigen Reparaturkosten. Wie viel Sie maximal erhalten, hängt davon ab, ob Sie tatsächlich reparieren lassen: Bei durchgeführter Reparatur gilt der Neubauwert als Obergrenze, ohne Reparatur der Zeitwert. Ist der Schaden nur optischer Natur und die Nutzung weiterhin zumutbar, wird lediglich die Wertminderung ausgeglichen. War das Gebäude bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder nicht mehr nutzbar, ist die Erstattung auf den gemeinen Wert begrenzt.
Häufige Fragen
Was wird bei einer Beschädigung meines Gebäudes erstattet?
Erstattet werden die erforderlichen Reparaturkosten. Restwerte werden angerechnet. Zusätzlich wird eine möglicherweise trotz Reparatur verbleibende Wertminderung ersetzt.
Welche Höchstgrenze gilt, wenn ich die Reparatur nicht durchführen lasse?
Führen Sie die Reparatur tatsächlich im Sinne von Ziffer 4.8 durch, entschädigen wir maximal den Neubauwert (Ziffer 4.2.1). Lassen Sie die Reparatur nicht durchführen, ersetzen wir maximal den Zeitwert (Ziffer 4.2.2).
Was gilt bei einem bloßen Schönheitsschaden?
Ein Schönheitsschaden liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit der Sache nicht beeinträchtigt ist und die Nutzung ohne Reparatur zumutbar bleibt. In diesem Fall ersetzen wir die Wertminderung.
Wie wird bei einem zum Abbruch bestimmten Gebäude entschädigt?
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ist die Entschädigung begrenzt. Es werden zwar ebenfalls die Reparaturkosten ersetzt, jedoch höchstens der gemeine Wert – also der Verkaufspreis, den Sie für das Gebäude ohne Grundstücksanteil vor dem Schaden hätten erzielen können.