In der Wohngebäudeversicherung Premium der Allianz sind bestimmte Ursachen wie Schwamm, Grundwasser, Sturmflut, Kontamination sowie Krieg und Kernenergie vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Hinzu kommt eine siebentägige Wartezeit für Überschwemmungsschäden bei Neuabschluss und besondere Regeln bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Ausschlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie: Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherbaren Gefahren und Schäden ergeben.
Welche Schäden sind nicht versichert?
- Nicht bezugsfertige Gebäude: Ausgeschlossen sind Schäden an versicherten Sachen, soweit die Gebäude noch nicht bezugsfertig sind.
- Schwamm: Ausgeschlossen sind Schäden durch Schwamm und Mikroorganismen. Als Schwamm gelten alle Arten von Hausfäulepilzen, insbesondere Echter Hausschwamm, Brauner Kellerschwamm und Porenschwamm.
- Spinnen und Insekten: Ausgeschlossen sind Schäden durch Spinnen und Insekten.
- Grundwasser: Ausgeschlossen sind Schäden durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist.
- Sturmflut: Ausgeschlossen – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – sind Schäden durch Sturmflut.
- Kontamination: Ausgeschlossen sind Schäden durch Kontamination. Beispiel: Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung, Fogging, Vergilben. Ausnahme: Schäden durch Kontamination aufgrund einer anderen Sachbeschädigung sind versichert. Voraussetzung: Die Sachbeschädigung ist auf dem Versicherungsgrundstück eingetreten und dem Grunde nach ersatzpflichtig.
Klimaeinwirkungen: Ausgeschlossen sind Schäden durch Einwirkung von:
- Luftfeuchtigkeit
- Lufttrockenheit
- Licht
- sonstigen Strahlen
Herstellungsfehler: Ausgeschlossen sind Schäden durch:
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
- fehlerhafte Planung
- fehlerhafte Erstellung oder Instandhaltung
Hoheitliche Verfügungen: Ausgeschlossen sind Schäden durch Verfügungen von hoher Hand. Beispiel: Beschlagnahme.
Krieg und Kernenergie: Ausgeschlossen sind Schäden durch:
- Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Ausnahme: Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg werden ersetzt. Beispiel: Blindgänger.
- Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
Wartezeit für Überschwemmung
Für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern gilt bei Neuabschluss eine Wartezeit.
Wartezeit bei Neuabschluss:
- Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
- Bei Neuabschluss beginnt die Wartezeit nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt.
- Die Wartezeit entfällt bei Neuabschluss eines Vertrags, sofern unmittelbar vor Versicherungsbeginn anderweitig bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Vorsatz: Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Bei einem Brandschaden gilt: Die vorsätzliche Herbeiführung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt worden ist.
Grobe Fahrlässigkeit: Auch wenn Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführen, leisten wir im vollen Umfang. Das gilt allerdings nicht:
- wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach Ziffer 5.1 oder 5.2 verletzen oder
- bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.1.
Wo bin ich versichert?
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsgrundstück. Ihre Garagen und Carports sind auch außerhalb des Versicherungsgrundstücks mitversichert.
Was leisten wir im Versicherungsfall?
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz Ihres Gebäudes hat klare Grenzen: Bestimmte Ursachen wie etwa Sturmflut, Grundwasser, Schwamm oder Kriegsereignisse sind grundsätzlich nicht abgedeckt. Bei neu abgeschlossenen Verträgen greift außerdem für Überschwemmungsschäden zunächst eine kurze Wartezeit, es sei denn, es bestand bereits vorher entsprechender Schutz. Wer einen Schaden absichtlich verursacht, erhält keine Leistung; bei grober Fahrlässigkeit bleibt der Schutz dagegen grundsätzlich erhalten – mit einzelnen Ausnahmen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Sturmflut versichert?
Nein. Schäden durch Sturmflut sind – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – ausgeschlossen.
Wie lange dauert die Wartezeit für Überschwemmungsschäden?
Bei Neuabschluss beträgt die Wartezeit für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern sieben Tage. Sie entfällt, wenn unmittelbar vor Versicherungsbeginn bereits anderweitig entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Bin ich bei grober Fahrlässigkeit versichert?
Auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls wird im vollen Umfang geleistet. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach Ziffer 5.1 oder 5.2 verletzen oder bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.1.
Sind Kriegsschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ja. Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand sind ausgeschlossen. Ausnahme: Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg, etwa Blindgänger, werden ersetzt.
Sind Garagen und Carports mitversichert?
Ja. Ihre Garagen und Carports sind auch außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstücks mitversichert.